Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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furchen auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis 
“ “- au — von don t erkannt wer S#es i 
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tritt W—t ein, neben welcher auf — zu dreitausend M. 
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die gredt on unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Aus- 
übung des ungüchtigen Gewerbes angehollen, so r Befängmstre nicht unter 
einem re ei 
en der Gefängnisstrafe ! Berlust der b lichen E 
auf Zulin Greit # Vau Genr Fale aur auf —— an krter 
volikeibehörde e mit den im Abs. und 4 vorgesehenen Folgen erkannt 
wer 
§5. 182. Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebens- 
jahr. * u nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängnis bis 
zu einen It bestraft. 
Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes 
„ur 81 — durch üchtige Handlung öffentl A 
er durch eine unz e Han ö ein argzni 
ibt, Inls mit Gefängnis bis zu zull Jahren *— aich d t 
““ Mark bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
§5 184. Mit Gefängnis bis einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird raft, wer 
1 üchtige Schriften, Abbildungen oder d5 ellungen feilhält, ver- 
zungt verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugängli aus- 
sren oder anschlägt oder sense verbreitet, sie zum e der Ver- 
reitung besteelt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt 
oder anprei 
2. unzüchtige Fchrikten. Abbildungen oder Darstellungen einer Person 
unter sechzehn Jahren gegen t überläßt oder #nbielen- 
3. Gegenstände, die zu unzü z0uenr Pebrarche bestimmt find, an Orten 
welche dem Publi um z zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände 
dem Publikum ankündigt oder anpreist; 
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt find, unzüchtigen 
Trrehr herbeizuführen 
Neben der ““2 3 kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
sowie gef # e von Polizeiaufsicht erkannt werden. 
er Schriften, Abbildungen oder Darstellun welche, ohne 
é6“t4 sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer er on ulter sech- 
gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird mi mit 1# bis zu 
onaten oder mit Gelsstraft dis zu sechs undert Mark bestraft. 
§ 184b. Mit Geldstrafe zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu 4½% Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche 
wegen Gefährdun der Sittlichleit die Dessentltchteit ausgeschlossen war, oder 
aus den diesen lungen zugrunde liegenden amtlichen Schriftstücken 
öffentlich De nder —— welchr e geeignet find, Aergernis zu erregen. 
§ 361. Mit Haft wird bestraft 
6. eine Weibsperson, ubssteast wegen gewerhemäßiger T einer poli- 
zeilichen Aufücht unterst /2 t zur 
Sicherun #“# der A Mon und des öffent- 
lichen a erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt,
	        
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