Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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der waice # biner solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbs- 
mäßig 
§ 362. Die nich Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verurteilten können 
arcsile# woelche ihren Fähigkeiten und Verhältmissen angemessen find, inner- 
"(C0 und- ofern sie von an deren freien Arbeitern getrennt gehalten werden, 
der Stsgfangtalt vangehalten werde 
et der Verurteilun Mi- aft kann erkannt werden, daß die 
wile Person nach verbüßt trafe der 4# — u überweisen 
*Wl l3 in Falle des 3 261 zrr. Vit dieses ur dann zulässig, wenn der 
erutri1te in den letzten drei Jahren unht 2. Uebertretung mehrmals 
rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder 
mit Waffen gebettelt hat. 
Durch die Ueberweisung erhält die Landespollzeibehörd die Befugnis, 
die zrureh e Person bis 8 zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unter- 
ring en oder zu gemeinnühigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §9 361 
tonn die Landespoli E* die verurteilte Person statt in ein Arbcits- 
"&R in eine Besserungs= oder Frrsiehun SLanstalt oder in ein Asyl unterbringen: 
die Unterbringung in ein Arbeits #nt unzulässig, falls die verurteilte Person 
' der Verurteilung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht t vollendet hat. 
Se gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibe- 
börde erkann * kann neben oder an Stelle der Unterbringung Verweisung aus 
dem Bundesge 
iet eintreten. 
2. Ministerialerlasse vom a) 28. April 1903 (M.--Bl. S. 123), 
b) 29. Mai 1903 (M.-Bl. S. 168), c) 23. Zuli 1903 (M.-Bl. 
S. 201), betr. die Bekämpfung des übermäßigen Alkoholgenusses. 
20. Verschiedene orduungspolizeiliche Hestimmungen. 
1. Neichsstrafgesetzbuch. 
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestrafl. befugt!) die Se 5 des Kaiserlichen Wappens r. 
wer un ildun er oder von 
Wappen Bundesfürsten *— W23 Hiren 
8. wer unbefugt eine Kp eine Amtelei eidung, ein * nen 
Orden oder ein Ehrenzeichen kä der Titel, — r Adels- 
rädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden 
amens einem sx Beamten gegenüber bedient 
11. Resungeb ngebübrli eise ruhestörenden erregt eie wer groben 
n 
l 366. zisug ger rW—nmiem bis zu Fcchus Mark oder mit Haft bis zu vier- 
zehn Tagen wird bestraft: 
7. wer Steine oder andere chutte det Unrat trau. Menschen, auf 
ferde oder andere gegen fr embe Häu 2r. Ge- 
* — Einschli boen. dere 5 * rien oder eingeschlossene 
8. #u einer entlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten 
maus, wo M n###ae berieinen Fn at Sachen. durch deren Um- 
n S ellt geend aufhän ———— 
ea aß dadurch .d oder verun- 
reinigt werden 
Fabrikanten ist der Gebrauch dg Siterlichen Adlers — 
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I. Erlaß vom 11. Ay — (N.-G.-B
	        
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