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2. Gesetz über die Termine bei Wohnungsmietsverträgen,
vom 30. Juni 1834. (G.S. S. 92.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
2c. 2c., finden Uns bewogen, zur Beseitigung einiger bei Verträgen über
Wohnungsmieten vorgekommenen Zweifel auf den Antrag Unseres Staats-
ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrats für den
ganzen Umfang unserer Monarchie folgendes zu bestimmen:
1 . Wenn künftig der Anfang eines Wohnungsmietsvertrages
auf Ostern, Johannis, Michaelis oder Weihnachten bestimmt wird, so soll
unter diesen Ausdrücken jederzeit der Anfang eines Kalenderquartals, also
der 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar verstanden werden, wenn
nicht der Vertrag ausdrücklich ein anderes bedingt.
§ 2. Wo es nötig gefunden werden sollte, bei größeren Wohnungen
die gesetzliche Räumungspflicht zu verlängern, kann solches, unter Berück-
sichtigung der bestehenden örtlichen Gewohnheiten, durch eine von der
Ortspolizeibehörde zu erlassende Verordnung mit verbindlicher Kraft für
alle Einwohner des betreffenden Orts angeordnet werden; solche Ver-
ordnungen bedürfen jedoch der Bestätigung der vorgesetzten Regierung.
Die Regierungen werden hierüber von dem Ministerinm des Innern und
der Polizei mit Instruktion versehen werden.
§ 3. Fallen Sonntage oder Feiertage in die bestimmie Umzugszeit,
so soll an solchen Tagen die außerdem vorhandene Verbindlichkeit des
Mieters ruhen.
Urkundlich re.
3. Winkelkonsulenten und Cuerulanten.
Allgemeine Gerichtsordnung Teil III Tit. 1, Anhang §8 440, 442, 443.
§ 440. Diejenigen, welche Vorstellungen nicht deutlich fassen und schreiben
können und der erfolgten Warnung ungeachtet nicht unterlassen, solche für
andere * fertigen und zu schreiben, werden mit Gefängnisstrafe von 14 Tagen
oder mit verhältnismäßiger Veldstrafe= belegt, und sollen diese
ge- im Wiederholungsfalle verdoppelt werden.
Diejenigen aber, die solche ellungen für Verwandte, Freunde und
Lwnm igen ware dies aber nicht in 1— Form tun oder T
chon zu hweisgewiesene dors orst ellng wiederhoen. ollen zuerst mit 8 bis 14tägi
chngnis im Wiederholungsfalle mit der doppelten Strafe
werden. Bei E—— Wiederholung .Er eine vorher ausgestandene Stra
jedesmal mit 8 bis 14 Tagen erhöht werden.
§ 442. Wer mit Uebergehung einer Behörde oder mit Unterlassung der
bestimmten Born Beschweruen u und n he an bringt 5 hat zu gewärtigen, da
ihm seine # 9 n#urü dcgeced
ji un g läßt un * # Gesuch wieder-
#e, EWrnst wer einmal beschieden worden und sein Gesu ohne besonderen
rund Lend wiedncoll soll zur Strafe auf 14 Tage bis 4 Wochen ins Gefängnis
e Wiederholungsfalle wird die ausg dene Strafe verdoppelt, und
bei jeder ferneren Wiederholung wird die vorher rnn Strafe wieder
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