Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. Gesetz über die Termine bei Wohnungsmietsverträgen, 
vom 30. Juni 1834. (G.S. S. 92.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 
2c. 2c., finden Uns bewogen, zur Beseitigung einiger bei Verträgen über 
Wohnungsmieten vorgekommenen Zweifel auf den Antrag Unseres Staats- 
ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrats für den 
ganzen Umfang unserer Monarchie folgendes zu bestimmen: 
1 . Wenn künftig der Anfang eines Wohnungsmietsvertrages 
auf Ostern, Johannis, Michaelis oder Weihnachten bestimmt wird, so soll 
unter diesen Ausdrücken jederzeit der Anfang eines Kalenderquartals, also 
der 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar verstanden werden, wenn 
nicht der Vertrag ausdrücklich ein anderes bedingt. 
§ 2. Wo es nötig gefunden werden sollte, bei größeren Wohnungen 
die gesetzliche Räumungspflicht zu verlängern, kann solches, unter Berück- 
sichtigung der bestehenden örtlichen Gewohnheiten, durch eine von der 
Ortspolizeibehörde zu erlassende Verordnung mit verbindlicher Kraft für 
alle Einwohner des betreffenden Orts angeordnet werden; solche Ver- 
ordnungen bedürfen jedoch der Bestätigung der vorgesetzten Regierung. 
Die Regierungen werden hierüber von dem Ministerinm des Innern und 
der Polizei mit Instruktion versehen werden. 
§ 3. Fallen Sonntage oder Feiertage in die bestimmie Umzugszeit, 
so soll an solchen Tagen die außerdem vorhandene Verbindlichkeit des 
Mieters ruhen. 
Urkundlich re. 
3. Winkelkonsulenten und Cuerulanten. 
Allgemeine Gerichtsordnung Teil III Tit. 1, Anhang §8 440, 442, 443. 
§ 440. Diejenigen, welche Vorstellungen nicht deutlich fassen und schreiben 
können und der erfolgten Warnung ungeachtet nicht unterlassen, solche für 
andere * fertigen und zu schreiben, werden mit Gefängnisstrafe von 14 Tagen 
oder mit verhältnismäßiger Veldstrafe= belegt, und sollen diese 
ge- im Wiederholungsfalle verdoppelt werden. 
Diejenigen aber, die solche ellungen für Verwandte, Freunde und 
Lwnm igen ware dies aber nicht in 1— Form tun oder T 
chon zu hweisgewiesene dors orst ellng wiederhoen. ollen zuerst mit 8 bis 14tägi 
chngnis im Wiederholungsfalle mit der doppelten Strafe 
werden. Bei E—— Wiederholung .Er eine vorher ausgestandene Stra 
jedesmal mit 8 bis 14 Tagen erhöht werden. 
§ 442. Wer mit Uebergehung einer Behörde oder mit Unterlassung der 
bestimmten Born Beschweruen u und n he an bringt 5 hat zu gewärtigen, da 
ihm seine # 9 n#urü dcgeced 
ji un g läßt un * # Gesuch wieder- 
#e, EWrnst wer einmal beschieden worden und sein Gesu ohne besonderen 
rund Lend wiedncoll soll zur Strafe auf 14 Tage bis 4 Wochen ins Gefängnis 
e Wiederholungsfalle wird die ausg dene Strafe verdoppelt, und 
bei jeder ferneren Wiederholung wird die vorher rnn Strafe wieder 
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