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um zu supplizieren, so werden sie mit den vorerwähnten Gefängnis= oder Geld-
strafen belegt.
4. Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895. (G.S. S. 413.) (Auszug.)
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer.
§ 12. Zur Zahlung der Stempelsteuer find verpflichtet:
a) bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare,
aufgenommenen Verhandlungen oder erteilten Ausfertigungen,
Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen
aller Art diejenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke
aufgenommen oder erteilt sind;
b) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche
die Schriftstücke ausgestellt haben;
e) bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Teilnehmer, inso-
weit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthällt.
Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen
haftet jede einzelne als Gesamtschuldner.
§ 17. Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Ent-
richtung der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt,
welche dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt,
mindestens aber drei Mark beträgt.
Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarisstelle
„Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen
Privatpersonen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden
dürfen, so ist eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage des
hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt.
Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn:
a) bei Auflassungserklärungen und Unschreibungsanträgen ein
geringerer Wert angegeben wird, als der nach den Vorschriften
der Tarifstelle „Kauf- und Tauschverträge“ bei der Versteuerung
der Kaufverträge berechnete Betrag der von dem Erwerber über-
nommenen Lasten und Leistungen mit Einschluß des Preises
und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen;
b) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine
Urkunde über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche das-
selbe nicht so enthält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich
des Wertes der Gegenleistung verabredet ist, und einem ge-
ringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich
verabredeten Rechtsgeschäfis erfordern würde.