— 194 —
7. Ministerialerlasse, betr. Bestimmungen für Gebäude, welche ganz
oder teilweise zur Aufbewahrung einer größeren Menge brennbarer
Stoffe bestimmt sind, vom 27. Mai 1902 (M.Bl. S. 110) und vom
17. Mai 1904. (M.-Bl. S. 141.)
8. Gesetz vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Deränderung
von Straßen und Hlätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.
(C.S. S. 561.)))
Wir Wilhelm r2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des
Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:
8 1. Für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften sind die Straßen- und Bauffucht-
linien vom Gemeindevorstande im Einverständnisse mit der Gemeinde,
bezüglich deren Vertretung, dem öffentlichen Bedürfnisse entsprechend unter
Zustimmung der Ortspolizeibehörde festzusetzen.
Die Ortspolizeibehörde kann die Festsetzung von Fluchtlinien ver-
langen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten die
Festsetzungen fordern.
Zu einer Straße im Sinne dieses Gesetzes gehört der Straßendamm
und der Bürgersteig.
Die Straßenfluchtlinien bilden regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien,
das heißt die Grenzen, über welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen
ist. Aus besonderen Gründen kann aber eine von der Straßenfluchtlinie
verschiedene, jedoch in der Regel höckstens 3 Meter von dieser zurück-
weichende Baufluchtlinie festgesetzt werden.
8§ 2. Die Festsetzung von Fluchtlinien (8 1) kann für einzelne
Straßen und Straßenteile oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse der
näheren Zukunft, durch Aufstellung von Bebauungsplänen für größere
Grundflächen erfolgen.
Handelt es sich infolge von umfassenden Zerstörungen durch Brand
oder andere Ereignisse um die Wiederbebauung ganzer Ortsteile, so ist die
Gemeinde verpflichtet schleunigst darüber zu beschließen, ob und inwiefern
für den betreffenden Ortsteil ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist
und eintretendenfalls die unverzügliche Feststellung des neuen Bebauungs-
planes zu bewirken.
§ 3. Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf Förderung des Ver-
kehrs, der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu
nehmen, auch darauf zu halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und
Plätze nicht eintritt.
Es ist deshalb für die Herstellung einer genügenden Breite der
Straßen und einer guten Verbindung der neuen Bauanlagen mit den
bereils bestehenden Sorge zu tragen.
§ 4. Jede Festsetzung von Fluchtlinien (§ 1) muß eine genaue Be-
zeichnung der davon betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile und eine
1) Val. hierzu M.-Erl., betr. di ellung der tlinienplän
Grund ! Lere# — Elsebetr die Feisten Wgrumt #ttimier 7 1