Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 19. Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden 
allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch auf- 
gehoben. 
Alle Bestimmungen der im Verwaltungswege erlassenen Bauordnungen, 
sonstigen polizeilichen Anordnungen und Ortsstatuten, welche mit den Vor- 
schriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, treten außer Kraft. 
§ 20. Der Minister für [Handel] öffentliche Arbeiten 1) wird mit 
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
9. Dorschriften für die Aufstellung von Fluchtlinien und Bebauungs- 
plänen vom 28. Mai 1876. (M.-Bl. S. 133.) ) 
Auf Grund des § 20 des Gese * betreffend die Anlegung von Straßen 
läten v in Städten und ländli S vom 2. Juli 1875 (G.S. 
!tn * 8 zur Oer gohührm ans eines otwess - 11 Schenden r- ar nt geich 
en Verfahr Fürm inien, so e n 
t a mschallung. 
enügender Grundlagen für Furf t 
Fluchlimensestsehumon nachstehende — — erlassen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
estsetzung von Fluchtlinien (§§ 1 bis 4 des Ges 
2. —— Regel — ae soweit nich e nachstehend Mi. Lus- 
nahmebestimmungen getroffen werden, folgende Vorlagen zu machen: 
Br nnln rn i um di 2 Sluchtlinien bei 
a äne, sofern um die von inien bei 
E lis beer 30 von einzeln g oder Straßentelen 
II. A37 werden verstanden: 
8 Sngennt le; 
*. JA und Höhenzahlen in den Situationsplänen. 
m. läuternde Schriftstücke 
82. Diese Vorlagen E 
. s N353 znd ch Maßgabe der beabsichtigten Flucht 
en Zustand, welcher e na aßgabe der be 
linienfestsetzung resolgende Anlegung E—W7 und gitgten Pluckt 
eführt zwerden lall , 
klar und lnt 
Dieselben müssen einen. — Feldmesser aufgenommen oder 
* snrichtig bes einigt und d geprüften Baumeister oder einen im 
e angestellten * durch welche die tigkeit der Auf- 
u leichfalls b cheinigt werden kann, mindeßens unter Mitwirkung 
eines solchen bearbeitet und dementsprechend unterschriftlich vollzogen sein. 
A. Varstellung des gegenwürtigen BZustandes. 
I. Situationspläne. 
§ 3. Der Maßstab, in aelchen die Situationopläne (Fluchtlinien- und 
Beb##ungs läne) entworfen werden, darf i . der r51 nicht kleiner sein als 
: 1000. sammenhängende Stra aiammrenhang. e zur Dar- 
luinn zu bringen. Erhalten info ifind W auungspline eine für 
h. Erl. 7. A 1878 (G.-S. 1879 S. 25) und 
81. wn 1 — . G. . uannt ( Geses vom 
nm. zu Nr. 3 d. Abschn.
	        
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