Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ũ oder im Falle notwendig erscheint, die Tiefen der etwa 
—# #sn —— onstiger, die 3 %% Sakhrr 
Vodenschichten. di Türf en der vorhandenen G — aböb 
naheliegender — usw., bebenso alle Festpunkt en wesche das 
Paabesbe worden, müssen vn Hraflen nash Senn em % 
besset werden die Wa t blau ausgett en und t, dagegen 
alle sonsti E chigen bestehenden Gegen Ferloblau“ die Ordinaten in schwarzer 
Schrift angegeben, die De icht n blau unterwaschen, die Boden- 
Late. " mit charakterisierenden Farben angelegt. 
d des, l d die d 
ks. 2 — * —5 
und Plätzen herbeigeführt werden foll. 
Mgem eines. 
Die Aufstellun rojekte bedingt eine sorgfältige Erwä 
pegemwät vorhandenen, er in der näheren Zukunft ce nf ein- 
tretenden Senlichen Bedürfnisses unter besonderer chtigung der in dem 
83 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 hervorgehobenen Gesichtspunkte. 
Im Interesse der Förderung der öffentlichen Gefundheit und Feu erheit 
ist auch eine zweckmö ße Berteilung der öffentlichen Plätze, sowie der unen 
nehmen 
Lne der Straßenbreiten diencfehlt es sich, bei neuen Straßenanlagen 
die Grenzen, über welche Rnaus 2 ie Bebauung ausgeschlofssen ist: 
a) bei Straß — welche als Hauptadern des Verkehrs die Entwickelung 
gines leb sten und durchgehenden Verkehrs erwarten lassen, nicht 
b) dei n—0˙,“s von beträchtlicher Länge nicht unter 20 Meter, 
J) bei allen anderen Straßen nicht unter 12 M 7 
anzunehmen. 
Bei den unter a und z, bezeichneten Staen ist ein Längengefälle von 
nicht mehr als 1:50 bzw. von 1:40, bei Rinnsteinen ein solches von nicht 
weniger als 1: 200 nach Mlichteit anzustreben. 
Besonderes. I. Situationspläne. 
§ 8. Die anzulegenden oder zu verändernden Straßen und Plätze find 
in dem Uebersichtsplane mit roter Farbe deutlich zu bezeichnen 
In die Situationspläne sind die projektierten Basfluchllr ien mit krär tigen 
zunoberron Strichen einzutragen. Fallen dieselben mit den Straßenfluchtlim 
sammen, so find die letzteren mit minder kräftigen Strichen aus 
und niht Raum zwischen beiden Achlaßgrün anzulegen. Die projektierten 
steine werden durch charfe dunkelbla ien, verdeckte A abwasferim erungen punktiert, 
unter Bezeichnung der Gefällrichtung mittelst blauer Pfeile, angedeutet, die 
Straßen und 5 Gtlichen deicu lastet. 4z dieseige Stra enselten, welche nicht 
behaut werden 4 * grün angele za Vor b# *— Dede Teile drielten, 
welche bei der eren, na aßgabe der inienfestsetzun olgenden 
egung nicht beseitigt zu werden br iesng erselgenden ¾ 
ben dunkler anzulegen als die abzubre 
Die Namen, Nummern oder *3 der projeltierten 
Straßen und Pläte ingleichen die Breiten derselben, werden mit zinnoberroten 
Schriftzeichen und Zahlen in die Situationspläne eingeschrieben. 
II. Höhenangaben. 
In den Längenprofilen werden die projektierten Höhenlagen der 
e, speziell die Kronlinien der künftigen Straßenbefestigung mit zinn- 
* ien ausgezogen und die Aufträge blaßrot, die Abträge grau an- 
In dieselben find ferner die Brücken, Durchläßs, unterirdischen Ss- 
7 üge 2c. unter Angabe der lichten Weiten und Höhen einzutra 
Bhe der GEeiälle, an sämtlichen Kreuzungs= oder zutragen. In len
	        
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