Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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von Straßen und an sonst charalteristischen Stellen werden die betreffenden 
Ordinaten oberrot ausgezug en und mit den zugehörigen Zahlen ebenso be- 
gricden. geda egen — e auf die ebrwffere erung bezüglichen Höhenzahlen 
aue 
Die Läng en der Straßenzũge von ginem Brechpunkte des Gefälles bis 
zum nächstfolg ecden werden dausammen mit der Verbe Fb des Gefälles in 
*s“ Farbe über das Profil, die Namen, Nummern oder sonstigen 
ungen der Straßen übereinstimmend mit bem Situationsplane über 
oder dasselbe geschrieben. 
Wenn zu einem Situationsplane F Längenprofile gehören, so ist 
auf eine deutliche und übereinstimmende Seeichmune 1 der Anschlußpunkte unter 
schärferer Oerporhehung der Anschlußordinaten zu achten. 
§ 10. Von je er Straße, deren Fluchtlinien festgesetzt werden sollen, find 
mindestens so viele echroile u entwerfen, wie dieselbe voneinander weichende 
Breiten erhält. Wo die im §b angegebenen besonderen Verhältnifse obwalten, 
sind die Guerproße enbprechend zu vermehren und zu 
aphische Whandlund der Querprofile — der 
E 
III. Erläuternde Schriftstücke. 
§ 11. Den Fluchtlinien-- und Bebamungsplinen find schriftliche Erläute- 
rungen beizufügen, in welchen unter Darlegung der bisherigen Beschaff , 
Benutzungsart und Entwässerung des zu bebauenden Terrains und hft er- 
anlafsung — Aufstellung des pnaee 8, die bezülich der FLagen Breite und 
Eirrichtung der #traben, der Entwäss flerung eabsichtigten 
r fee zu beschreiben und, wo es ersorden iget fben 2 de zu moti- 
vieren 
em Erläuterun Sbericht find b 
1. Ein Straßenv *# d. i. keufügen. geordnete Uebersicht der 
— und lätze, welche verändert, verlängert oder neu angelegt 
wer 
In dos erheichnis find aufzunehmen: 
a) die Namen, Nummern oder sonstigen Bezeichmun 
b die eriten jeder Straße zwischen den anflucht bew. den Straßen- 
JP) die Gefällverhältnifse und Längenausdehnung der Straßen nach ihren 
verschiedenartigen. tschnitien und im ganzen. 
2. Ein Verme ungsregister d des von der Festsetzung der neuen Fluchtlinien 
betroffenen Grundeigen 
Dasselbe muß de et tabellarisch eordnet, unter angemessener Bezug- 
nahme auf den Sitnu ios lan und das Straßenverzeichnis enthalten: 
a) den Namen, Wo 2c. des t gentümers, 
b) die Nummer oder sonstige Bezeichnung, welche das Grundstück im 
Grundbuche im Grundsteuerkataster Vr führt 
c) die Größe der ca Straßen und Pläa den öffentlichen Verkehr 
ru 
abzurretenden ndflächen, 
3 deren Benutzun zungsart 
die Bezeichnung und Beschreibung der berhanddenen Gebäude oder 
Gebäudeteile, mische von einer Straßen= oder fluchtlinie g zerten 
en, 
werden oder sonst zur Freilegung derselben 8 werdens 
H die Größe der Re . ücke 
8) die Die Angabe, ob dieselben nach den —31 Vorschriften des 
Orts noch zur Bebauun — bleiben oder nicht 
41. 2 Die Becbnenen chriftstücke sind nicht ger vielmehr in 
einer igem Formate zur Verlage zu bringen. Den 
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en orm s enige von zu er 
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