Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Wird die Bescheinigung versagt, so findet nur die Beschwerde an 
den Oberpäfidenten statt, der endgültig entscheidet. Falls die Beschwerde 
für begründet erklärt wird, gilt die Bescheinigung als erteill. 
Vorstehende Vorschriften greifen nicht Platz, wenn es sich um die 
einmalige Teilung eines Grundstücks zwischen gesetzlichen Erben oder um 
die einmalige Ueberlassung eines Grundstücks im Wege der Teilung seitens 
der Eltern an ihre Kinder handelt. 
§ 14. Die Anfiehlungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht 
nachgewiesen ist, daß der Platz, auf welchem die Anfiedlung gegründet 
werden soll, durch einen jederzeit offenen fahrbaren Weg zugänglich, oder 
daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann nur der 
letztere Nachweis erbracht werden, so ist bei Erteilung der Ansiedlungs- 
genehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu bestimmen, 
nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangsverfahren eintritt. 
Von der Bedingung der Fahrbarkeit des Weges kann unter besonderen 
Umständen abgesehen werden. 
Auch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansied- 
lung ist die Anwendung des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig. 
In Moorgegenden ist die Ansiedlungsgenehmigung zu versagen, so 
lange die Entwässerung des Bodens, auf dem die Anfiedlung gegründet 
werden soll, nicht geregelt ist. 
§ 15. Die Ansiedlungsgenehmigung kann versagt werden, wenn 
gegen die Anfiedlung von dem Eigentümer, dem Nutzungs- oder Gebrauchs- 
berechtigten oder dem Pächter eines benachbarten Grundstücks oder von 
dem Vorsteher des Gemeinde(Guts)bezirkes, zu welchem das zu besiedelnde 
Grundstück gehört, oder von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde- 
(Guts)bezirke, an die es grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch 
durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß 
die Ansiedlung den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus der 
Land= oder Forstwirtschaft, aus dem Gartenbaue, der Jagd oder der 
Fischerei gefährden werde. 
§ 15a. Die Ansiedlungsgenehmigung kann ferner versagt werden, 
wenn gegen die Ansiedlung von dem Besitzer eines Bergwerkes, welches 
unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in dessen Nähe belegen ist, 
Einspruch erhoben und durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme 
rechtfertigen: 
a) daß durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer Zeit Be- 
schädigungen der Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks ein- 
treten können, denen im Interesse der persönlichen Sicherheit 
und des öffentlichen Berkehrs durch bergpolizeilich anzuordnendes 
Stehenlassen von Sicherheitspfeilern vorzubengen sein würde; 
b) daß die wirtschaftliche Bedeutung des uneingeschränkten Abbaues 
der Mineralien die der Ansiedlung üÜberwiegt. 
§ 16. Vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung find die beteiligten 
Gemeinde (Guts)vorsteher (8 15) von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. 
Diese haben zu prüfen, ob für sie Anlaß vorliegt, Einspruch gemäß § 15 
zu erheben, wofür die im nächsien Satze vorgesehene Ausschlußfrist gilt.
	        
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