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Wird die Bescheinigung versagt, so findet nur die Beschwerde an
den Oberpäfidenten statt, der endgültig entscheidet. Falls die Beschwerde
für begründet erklärt wird, gilt die Bescheinigung als erteill.
Vorstehende Vorschriften greifen nicht Platz, wenn es sich um die
einmalige Teilung eines Grundstücks zwischen gesetzlichen Erben oder um
die einmalige Ueberlassung eines Grundstücks im Wege der Teilung seitens
der Eltern an ihre Kinder handelt.
§ 14. Die Anfiehlungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht
nachgewiesen ist, daß der Platz, auf welchem die Anfiedlung gegründet
werden soll, durch einen jederzeit offenen fahrbaren Weg zugänglich, oder
daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann nur der
letztere Nachweis erbracht werden, so ist bei Erteilung der Ansiedlungs-
genehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu bestimmen,
nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangsverfahren eintritt.
Von der Bedingung der Fahrbarkeit des Weges kann unter besonderen
Umständen abgesehen werden.
Auch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansied-
lung ist die Anwendung des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig.
In Moorgegenden ist die Ansiedlungsgenehmigung zu versagen, so
lange die Entwässerung des Bodens, auf dem die Anfiedlung gegründet
werden soll, nicht geregelt ist.
§ 15. Die Ansiedlungsgenehmigung kann versagt werden, wenn
gegen die Anfiedlung von dem Eigentümer, dem Nutzungs- oder Gebrauchs-
berechtigten oder dem Pächter eines benachbarten Grundstücks oder von
dem Vorsteher des Gemeinde(Guts)bezirkes, zu welchem das zu besiedelnde
Grundstück gehört, oder von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde-
(Guts)bezirke, an die es grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch
durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß
die Ansiedlung den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus der
Land= oder Forstwirtschaft, aus dem Gartenbaue, der Jagd oder der
Fischerei gefährden werde.
§ 15a. Die Ansiedlungsgenehmigung kann ferner versagt werden,
wenn gegen die Ansiedlung von dem Besitzer eines Bergwerkes, welches
unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in dessen Nähe belegen ist,
Einspruch erhoben und durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme
rechtfertigen:
a) daß durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer Zeit Be-
schädigungen der Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks ein-
treten können, denen im Interesse der persönlichen Sicherheit
und des öffentlichen Berkehrs durch bergpolizeilich anzuordnendes
Stehenlassen von Sicherheitspfeilern vorzubengen sein würde;
b) daß die wirtschaftliche Bedeutung des uneingeschränkten Abbaues
der Mineralien die der Ansiedlung üÜberwiegt.
§ 16. Vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung find die beteiligten
Gemeinde (Guts)vorsteher (8 15) von dem Antrag in Kenntnis zu setzen.
Diese haben zu prüfen, ob für sie Anlaß vorliegt, Einspruch gemäß § 15
zu erheben, wofür die im nächsien Satze vorgesehene Ausschlußfrist gilt.