Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Sie haben ferner den Antrag alsbald innerhalb ihrer Gemeinden (Guts- 
bezirke) auf ortsübliche Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß 
gegen den Antrag von den Eigentümern, Autzungs-, Gebrauchsberechtigten 
und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb einer Ausschlußfrist 
von einundzwanzig Tagen bei der besonders zu bezeichnenden Genehmigungs- 
behörde Einspruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich durch 
Tatsachen der im § 15 bezeichneten Art begründen lasse. 
Geht Bergbau unter dem zu befiedelnden Grundstück oder in dessen 
Nähe um, so ist von dem Antrag auch der zuständige Bergrevierbeamte 
in Kenntnis zu setzen. Dieser hat den beteiligten Bergwerksbesitzern eine 
Mitteilung von dem Antrage zuzustellen, unter Hinweis auf die Befugnis, 
innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen vom Tage der Zustellung 
ab Einspruch auf Grund des § 15a# bei der besonders zu bezeichnenden 
Genehmigungsbehörde zu erheben. 
Die Einsprüche sind von der Genehmigungsbehörde, geeignetenfalls 
nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben 
haben, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen. 
Wenn der Einspruch auf Grund des 8 15a erhoben wird, so ist die 
Genehmigungsbehörde zur Einholung einer gutachtlichen Aeußerung der 
zuständigen Bergpolizeibehörde verpflichtet. 
§ 17. Ist anzunehmen, daß infolge der Ansiedlung eine Aenderung 
oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen= oder Schulverhältnisse erforderlich 
wird, so find die beteiligten Gemeinde(Guts)vorsteher und die Vorstände 
der beleiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozietäten 
usw.) von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen, daß sie 
binnen einer Ausschlußfrist von einundzwanzig Tagen bei der Genehmigungs- 
behörde die Festsetzung besonderer Leistungen des Antragstellers für den 
Zweck dieser Aenderung oder Neuordnung beantragen können. 
Erachtet die Genehmigungsbehörde eine solche Leistung für erforderlich, 
so hat sie diese in dem Bescheide festzusetzen oder ihre Festsetzung einem 
weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie ist hierbei an die etwa gestellten 
Anträge nicht gebunden. 
Die Ansiedlungsgenehmigung kann von dem Nachweise, daß die 
Leistung erfüllt ist oder von der Bestellung einer Sicherheit, die für die 
Erfüllung haftet, abhängig gemacht werden. 
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch, 
so ist er zu den Leistungen vexpflichtet. 
8 17a. Sind für die Anfiedlung im öffentlichen Interesse Anlagen 
erforderlich, so kann die Ansiedlungsgenehmigung versagt werden, so lange 
der Antragsteller nicht diese Anlagen nach Umfang und Art ihrer Aus- 
führung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung darlegt und 
nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen Mittel 
vorhanden sind, und daß ihre künftige Unterhaltung dem öffentlichen 
Interesse entsprechend geregelt ist. 
In dem Bescheide find die dem Antragsteller zu diesem Zwecke auf- 
zuerlegenden Leistungen festzusetzen. 
Bei Anlagen, die im Landeskulturinteresse erforderlich sind, ist in
	        
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