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Sie haben ferner den Antrag alsbald innerhalb ihrer Gemeinden (Guts-
bezirke) auf ortsübliche Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß
gegen den Antrag von den Eigentümern, Autzungs-, Gebrauchsberechtigten
und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb einer Ausschlußfrist
von einundzwanzig Tagen bei der besonders zu bezeichnenden Genehmigungs-
behörde Einspruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich durch
Tatsachen der im § 15 bezeichneten Art begründen lasse.
Geht Bergbau unter dem zu befiedelnden Grundstück oder in dessen
Nähe um, so ist von dem Antrag auch der zuständige Bergrevierbeamte
in Kenntnis zu setzen. Dieser hat den beteiligten Bergwerksbesitzern eine
Mitteilung von dem Antrage zuzustellen, unter Hinweis auf die Befugnis,
innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen vom Tage der Zustellung
ab Einspruch auf Grund des § 15a# bei der besonders zu bezeichnenden
Genehmigungsbehörde zu erheben.
Die Einsprüche sind von der Genehmigungsbehörde, geeignetenfalls
nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben
haben, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen.
Wenn der Einspruch auf Grund des 8 15a erhoben wird, so ist die
Genehmigungsbehörde zur Einholung einer gutachtlichen Aeußerung der
zuständigen Bergpolizeibehörde verpflichtet.
§ 17. Ist anzunehmen, daß infolge der Ansiedlung eine Aenderung
oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen= oder Schulverhältnisse erforderlich
wird, so find die beteiligten Gemeinde(Guts)vorsteher und die Vorstände
der beleiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozietäten
usw.) von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen, daß sie
binnen einer Ausschlußfrist von einundzwanzig Tagen bei der Genehmigungs-
behörde die Festsetzung besonderer Leistungen des Antragstellers für den
Zweck dieser Aenderung oder Neuordnung beantragen können.
Erachtet die Genehmigungsbehörde eine solche Leistung für erforderlich,
so hat sie diese in dem Bescheide festzusetzen oder ihre Festsetzung einem
weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie ist hierbei an die etwa gestellten
Anträge nicht gebunden.
Die Ansiedlungsgenehmigung kann von dem Nachweise, daß die
Leistung erfüllt ist oder von der Bestellung einer Sicherheit, die für die
Erfüllung haftet, abhängig gemacht werden.
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch,
so ist er zu den Leistungen vexpflichtet.
8 17a. Sind für die Anfiedlung im öffentlichen Interesse Anlagen
erforderlich, so kann die Ansiedlungsgenehmigung versagt werden, so lange
der Antragsteller nicht diese Anlagen nach Umfang und Art ihrer Aus-
führung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung darlegt und
nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen Mittel
vorhanden sind, und daß ihre künftige Unterhaltung dem öffentlichen
Interesse entsprechend geregelt ist.
In dem Bescheide find die dem Antragsteller zu diesem Zwecke auf-
zuerlegenden Leistungen festzusetzen.
Bei Anlagen, die im Landeskulturinteresse erforderlich sind, ist in