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geeigneten Fällen vor Erteilung des Bescheids die Auseinandersetzungs-
behörde gutachtlich zu hören.
Die Anfiedlungsgenehmigung kann von der Bestellung einer Sicherheit,
die für die Erfüllung der Leistungen des Antragstellers haftet, abhängig
gemacht werden.
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch,
so ist er zu diesen Leistungen verpflichtet.
§ 17b. Wird eine Sicherheit nach Maßgabe vorstehender Vorschriften
bestellt, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Entscheidung
über Anträge auf gänzliche oder teilweise Freigabe der Sicherheit.
§ 18. Wird die Ansiedlungsgenehmigung versagt oder nicht schlecht-
hin erteilt, oder werden Einsprüche (88 15, 15a, 16) zurückgewiesen, so
ist der Bescheid mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller sowie
denjenigen, die Einspruch erhoben haben, zu eröffnen.
Diesen steht außer dem Falle des § 13b innerhalb zwei Wochen
gegen den Bescheid des Kreisausschusses der Antrag auf mündliche BVer-
handlung im Verwaltungsstreitverfahren, gegen den Bescheid der Orts-
polizeibehörde eines Stadtkreises die Klage bei dem Bezirksausschuß offen.
Im ersteren Falle hat der Vorsitzende des Kreisausschusses einen Vertreter
des öffentlichen Interesses zu bestellen.
Insoweit der Bescheid Festsetzungen nach den §8 17 und 17a# enthält,
steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die Beschwerde an den
Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher Frist die
weitere Beschwerde an den Provinzialrat offen.
Die Beschwerde steht aus Gründen des öffentlichen Interesses auch
dem Vorfiyenden des Kreisausschusses zu, sofern er die Festsetzungen für
unzureichend erachtet oder die Ansiedlungsgenehmigung ohne solche erteilt ist.
Wird nach den vorstehenden Vorschriften ein Bescheid gleichzeitig im
Beschwerde= und im Verwaltungsstreitverfahren angefochten, so ist das
Beschwerdeverfahren vorab durchzuführen.
Eine Nachprüfung der nach den 88 17 und 17a getroffenen Fest-
setzungen findet im Verwaltungsstreitverfahren nicht statt.
Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des § 15 a aus
dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehenlassen von Sicherheits-
pfeilern nicht für notwendig erachtet, so unterliegt der Bescheid keiner
weiteren Anfechtung.
§ 19. Auf den dem Grundeigentume durch die Versagung der An-
siedlungsgenehmigung zugefügten Schaden finden, sofern sich diese Ver-
sagung auf einen Einspruch aus 8 15a# dieses Gesetzes stützt, die Vor-
schriften der §§ 148 bis 151 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
1865 (G.-S. S. 705) in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1902
(G.-S. S. 255) Anwendung.
Die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz beginnt mit Ab-
lauf des Tages, an welchem der Bersagungsbescheid endgültig wird.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen des Berg-
werksbesitzers die Eintragung eines Vermerkes in das Grundbuch dahin
zu bewilligen: