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daß und für welche Grundfläche die Anfiedlungsgenehmigung auf
Einspruch des Bergwerksbesitzers versagt und welche Entschädigung
gezahlt worden ist.
§ 20. Wer vor Erteilung der Anfiedlungsgenehmigung mit einer
Ansiedlung beginnt, wird mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark
oder Haft bestraft. Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiterführung
der Ansiedlung verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlagen
anordnen.
Artikel II.
Der zweite Absatz des 8 52 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom
1. April 1880 (G.-S. S. 230) wird aufgehoben.
Artikel III.
Auf Anfsiedlungen, die durch Rentengutsbildung unter Vermit#lung
der Generalkommission nach dem Gesetze, betreffend die Beförderung der
Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (G.-S. S. 279) entstehen,
finden die §8 13 bis 16, 17b, 19, 20 in der durch Artikel I vorgeschriebe-
nen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß Genehmigungsbehörde
die Generalkommission ist.
In diesem Falle treten an die Stelle der 88 17, 17a, 18 des
Artikels 1 folgende Vorschriften:
§ 17. Die beteiligten Gemeinde( Guts)vorsteher und die Vorstände
der beteiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozie-
täten usw.) sind von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen,
daß sie, falls infolge der Anfiedlung eine Aenderung oder Teuordnung der
Gemeinde--, Kirchen- oder Schulverhällnisse erforderlich werden sollte, binnen
einer Ausschlußfrist von einundzwanzig Tagen bei der Genehmigungs-
behörde die Festsetzung besonderer Leistungen des Antragstellers für den
Zweck dieser Aenderung oder Neuordnung beantragen können.
Die Genehmigungsbehörde hat das Ergebnis der Bekanntmachung
dem Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde unter Beifügung
der Akten mitzuteilen.
Erachtet der Kreisausschuß oder die Ortspolizeibehörde eine solche
Leistung für erforderlich, so haben sie diese in einem Bescheide festzusetzen
oder ihre Festsetzung einem weiteren Bescheide vorzubehallen. Sie sind
hierbei an die etwa gestellten Anträge nicht gebunden.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen
nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid
innerhalb gleicher Frist die weitere Beschwerde an den Provinzialrat offen.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses ist auch dem Borsitzenden
des Kreisausschusses die Beschwerde gegeben, wenn er die Festsetzung für
unzureichend hält oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich erachtet
worden ist.
Die Generalkommission kann die Anfiedlungsgenehmigung von dem
Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von der Bestellung einer
Sicherheit, die für die Erfüllung haftet, abhängig machen.
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch
so ist er zu der Leistung vexpflichtet.