Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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daß und für welche Grundfläche die Anfiedlungsgenehmigung auf 
Einspruch des Bergwerksbesitzers versagt und welche Entschädigung 
gezahlt worden ist. 
§ 20. Wer vor Erteilung der Anfiedlungsgenehmigung mit einer 
Ansiedlung beginnt, wird mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark 
oder Haft bestraft. Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiterführung 
der Ansiedlung verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlagen 
anordnen. 
Artikel II. 
Der zweite Absatz des 8 52 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 
1. April 1880 (G.-S. S. 230) wird aufgehoben. 
Artikel III. 
Auf Anfsiedlungen, die durch Rentengutsbildung unter Vermit#lung 
der Generalkommission nach dem Gesetze, betreffend die Beförderung der 
Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (G.-S. S. 279) entstehen, 
finden die §8 13 bis 16, 17b, 19, 20 in der durch Artikel I vorgeschriebe- 
nen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß Genehmigungsbehörde 
die Generalkommission ist. 
In diesem Falle treten an die Stelle der 88 17, 17a, 18 des 
Artikels 1 folgende Vorschriften: 
§ 17. Die beteiligten Gemeinde( Guts)vorsteher und die Vorstände 
der beteiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozie- 
täten usw.) sind von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen, 
daß sie, falls infolge der Anfiedlung eine Aenderung oder Teuordnung der 
Gemeinde--, Kirchen- oder Schulverhällnisse erforderlich werden sollte, binnen 
einer Ausschlußfrist von einundzwanzig Tagen bei der Genehmigungs- 
behörde die Festsetzung besonderer Leistungen des Antragstellers für den 
Zweck dieser Aenderung oder Neuordnung beantragen können. 
Die Genehmigungsbehörde hat das Ergebnis der Bekanntmachung 
dem Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde unter Beifügung 
der Akten mitzuteilen. 
Erachtet der Kreisausschuß oder die Ortspolizeibehörde eine solche 
Leistung für erforderlich, so haben sie diese in einem Bescheide festzusetzen 
oder ihre Festsetzung einem weiteren Bescheide vorzubehallen. Sie sind 
hierbei an die etwa gestellten Anträge nicht gebunden. 
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen 
nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid 
innerhalb gleicher Frist die weitere Beschwerde an den Provinzialrat offen. 
Aus Gründen des öffentlichen Interesses ist auch dem Borsitzenden 
des Kreisausschusses die Beschwerde gegeben, wenn er die Festsetzung für 
unzureichend hält oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich erachtet 
worden ist. 
Die Generalkommission kann die Anfiedlungsgenehmigung von dem 
Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von der Bestellung einer 
Sicherheit, die für die Erfüllung haftet, abhängig machen. 
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch 
so ist er zu der Leistung vexpflichtet.
	        
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