Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8 17a. Sind für die Anfiedlung im öffentlichen Interesse Anlagen 
erforderlich, so kann die Anfiedlungsgenehmigung versagt werden, solange 
der Antragsteller nicht diese Anlangen nach Umfang und Art ihrer Aus- 
führung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung darlegt und 
nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen Mittel 
vorhanden sind, und daß ihre künftige Unterhaltung dem öffentlichen Interesse 
entsprechend geregelt ist. 
Die zu diesem Zwecke dem Antragsteller aufzuerlegenden Leistungen 
find von der Generalkommission durch Bescheib festzusetzen. 
Vor Erlaß des Bescheides ist der Kreisausschuß, in Stadttkreisen die 
Ortspolizeibehörde zu hören. Der Bescheid ist diesen Behörden zuzustellen. 
Die Generalkommission kann die Ansiedlungsgenehmigung von der 
Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung der Leistungen des 
Antragstellers haftet, abhängig machen. 
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch, 
so ist er zu diesen Leistungen verpflichtet. 
§ 18. Bis zur Neuordnung der Einrichtung und des Verfahrens 
der Auseinandersetzungsbehörden greifen die folgenden Bestimmungen Platz: 
Soll die Ansiedlungsgenehmigung auf Grund der 88 14 
bis 16 versagt oder soll sie nicht schlechthin erteilt, oder sollen 
Einsprüche (§8 15, 15 a, 16) zurückgewiesen werden, so ist dem 
Antragsteller sowie denjenigen, die Einspruch erhoben haben, von 
der Generalkommission durch den zuständigen Spezialkommissar ein 
Vorbescheid mit Gründen zu erteilen. 
Vor Erteilung des Vorbescheides ist über die Einsprüche 
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde zu 
hören. 
Gegen den Vorbescheid steht dem Antragsteller sowie den- 
jenigen, die Einspruch erhoben haben, die Klage beim Bezirks- 
ausschusse zu. Sie ist innerhalb zwei Wochen nach Erteilung des 
Vorbescheides anzubringen. Im Verwaltungsstreitverfahren ist 
das öffentliche Interesse von der Generalkommission als Partei 
wahrzunehmen. 
Gegen den Bescheib aus § 17a steht dem Antragsteller 
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu. Aus Gründen des 
öffentlichen Interesses ist auch dem Vorsitzenden des Kreisaus- 
schusses, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde binnen gleicher 
Frist die Beschwerde gegeben, wenn die Festsetzung für unzureichend 
erachtet * oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich erachtet 
worden ist. 
Eine Nachprüfung der nach den 688 17, 17a getroffenen 
Festsetzungen findet im Berwaltungsstreitverfahren nicht statt. 
Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des 
§ 15 aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehen- 
lassen von Sicherheitspfeilern nicht für nolwendig erachtet, so 
unterliegt der Bescheid keiner weiteren Anfechtung. 
Kotze, Rolizeiverorbduungen. Bb. L. 14
	        
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