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8 17a. Sind für die Anfiedlung im öffentlichen Interesse Anlagen
erforderlich, so kann die Anfiedlungsgenehmigung versagt werden, solange
der Antragsteller nicht diese Anlangen nach Umfang und Art ihrer Aus-
führung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung darlegt und
nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen Mittel
vorhanden sind, und daß ihre künftige Unterhaltung dem öffentlichen Interesse
entsprechend geregelt ist.
Die zu diesem Zwecke dem Antragsteller aufzuerlegenden Leistungen
find von der Generalkommission durch Bescheib festzusetzen.
Vor Erlaß des Bescheides ist der Kreisausschuß, in Stadttkreisen die
Ortspolizeibehörde zu hören. Der Bescheid ist diesen Behörden zuzustellen.
Die Generalkommission kann die Ansiedlungsgenehmigung von der
Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung der Leistungen des
Antragstellers haftet, abhängig machen.
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch,
so ist er zu diesen Leistungen verpflichtet.
§ 18. Bis zur Neuordnung der Einrichtung und des Verfahrens
der Auseinandersetzungsbehörden greifen die folgenden Bestimmungen Platz:
Soll die Ansiedlungsgenehmigung auf Grund der 88 14
bis 16 versagt oder soll sie nicht schlechthin erteilt, oder sollen
Einsprüche (§8 15, 15 a, 16) zurückgewiesen werden, so ist dem
Antragsteller sowie denjenigen, die Einspruch erhoben haben, von
der Generalkommission durch den zuständigen Spezialkommissar ein
Vorbescheid mit Gründen zu erteilen.
Vor Erteilung des Vorbescheides ist über die Einsprüche
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde zu
hören.
Gegen den Vorbescheid steht dem Antragsteller sowie den-
jenigen, die Einspruch erhoben haben, die Klage beim Bezirks-
ausschusse zu. Sie ist innerhalb zwei Wochen nach Erteilung des
Vorbescheides anzubringen. Im Verwaltungsstreitverfahren ist
das öffentliche Interesse von der Generalkommission als Partei
wahrzunehmen.
Gegen den Bescheib aus § 17a steht dem Antragsteller
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu. Aus Gründen des
öffentlichen Interesses ist auch dem Vorsitzenden des Kreisaus-
schusses, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde binnen gleicher
Frist die Beschwerde gegeben, wenn die Festsetzung für unzureichend
erachtet * oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich erachtet
worden ist.
Eine Nachprüfung der nach den 688 17, 17a getroffenen
Festsetzungen findet im Berwaltungsstreitverfahren nicht statt.
Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des
§ 15 aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehen-
lassen von Sicherheitspfeilern nicht für nolwendig erachtet, so
unterliegt der Bescheid keiner weiteren Anfechtung.
Kotze, Rolizeiverorbduungen. Bb. L. 14