Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß ist auch die zur 
Erteilung der Bauerlaubnis zuständige Behörde befugt, welcher der Be- 
schluß zuzustellen ist. 
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in erster Instanz findet 
die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. 
§ 146. Die 8§88 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung 
und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen 
Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (G.-S. S. 561) werden aufgehoben. 
Die Wahrnehmung der in den 88 5, 8, 9 a. a. O. bem Kreisaus- 
schusse beigelegten Funktionen liegt für den Stadikreis Berlin dem Minister 
der öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise sowie für die zu 
einem Landkreise gehörigen Städie mit mehr als 10 000 Einwohnern 
dem Bezirksan sschusse ob. Die Bestätigung der Statuten der nach 88 12 
und 15 a. a. O. erfolgt für den Stadikreis Berlin durch den Minister 
des Innern. 
XXI. Titel. Dismembrations= und Ansiedlungssachen. 
§ 147. Die §8 22 und 23 des Gesetzes vom 25. August 1876, 
betreffend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen 
und die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (G.-S. 
S. 405) treten außer Kraft. 
§ 148. Die in den 88 1 bis 4 des Lauenburgischen Gesetzes vom 
4. Tovember 1874 betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzog- 
tum Lauenburg (DOsfizielles Wochenbl. S. 291), dem Landrate zugewiesene 
Entscheidung üÜber die Gestattung neuer Anfiedelungen ist von der Orts- 
polizeibehörde zu treffen. 
Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem 
Antragsteller, sowie denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu er- 
öffnen ist, steht den Beteiligten innerhalb zwei Wochen die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschusse zu. 
§ 149. Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Gesetzes vom 
22. Januar 1876, betreffend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei. 
Grundstückszerstückelungen (Offizielles Wochenbl. S. 11) tritt 
1. an die Stelle der im § 12 Absatz 2 den Beteilgten und der 
Patronatsbehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lasten- 
verteilung, innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, 
die Klage beim Kreisausschusse im Verwaltungsstreitverfahren, und 
2. an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Landrats über die 
Lastenverteilung (8 16 a. a. O.) die vorläufige Festsetzung durch 
Goschub des Kreisausschusses, gegen welchen eine Beschwerde nicht 
tattfindet. 
XXII. Titel. Enteignungssachen. 
§ 150. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze 
vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum (G.-S. 
S. 221) den Bezirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden find, 
werden in den Fällen der §8 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem 
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