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Zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß ist auch die zur
Erteilung der Bauerlaubnis zuständige Behörde befugt, welcher der Be-
schluß zuzustellen ist.
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in erster Instanz findet
die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt.
§ 146. Die 8§88 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung
und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen
Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (G.-S. S. 561) werden aufgehoben.
Die Wahrnehmung der in den 88 5, 8, 9 a. a. O. bem Kreisaus-
schusse beigelegten Funktionen liegt für den Stadikreis Berlin dem Minister
der öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise sowie für die zu
einem Landkreise gehörigen Städie mit mehr als 10 000 Einwohnern
dem Bezirksan sschusse ob. Die Bestätigung der Statuten der nach 88 12
und 15 a. a. O. erfolgt für den Stadikreis Berlin durch den Minister
des Innern.
XXI. Titel. Dismembrations= und Ansiedlungssachen.
§ 147. Die §8 22 und 23 des Gesetzes vom 25. August 1876,
betreffend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen
und die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (G.-S.
S. 405) treten außer Kraft.
§ 148. Die in den 88 1 bis 4 des Lauenburgischen Gesetzes vom
4. Tovember 1874 betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzog-
tum Lauenburg (DOsfizielles Wochenbl. S. 291), dem Landrate zugewiesene
Entscheidung üÜber die Gestattung neuer Anfiedelungen ist von der Orts-
polizeibehörde zu treffen.
Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem
Antragsteller, sowie denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu er-
öffnen ist, steht den Beteiligten innerhalb zwei Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschusse zu.
§ 149. Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Gesetzes vom
22. Januar 1876, betreffend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei.
Grundstückszerstückelungen (Offizielles Wochenbl. S. 11) tritt
1. an die Stelle der im § 12 Absatz 2 den Beteilgten und der
Patronatsbehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lasten-
verteilung, innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen,
die Klage beim Kreisausschusse im Verwaltungsstreitverfahren, und
2. an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Landrats über die
Lastenverteilung (8 16 a. a. O.) die vorläufige Festsetzung durch
Goschub des Kreisausschusses, gegen welchen eine Beschwerde nicht
tattfindet.
XXII. Titel. Enteignungssachen.
§ 150. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze
vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum (G.-S.
S. 221) den Bezirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden find,
werden in den Fällen der §8 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem
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