Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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3. Gesetz über das Mobiliar-Keuerversicherungswesen 
vom 8. Mai 1887. (G.S. S. 102.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
finden uns bewogen, zur Abwendung von Mißbräuchen bei der Ver- 
sicherung von Gegenständen des Mobiliarvermögens gegen Feuersgefahr 
nach Bernehmung Unserer getreuen Stände auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrats 
für den ganzen Umfang Unserer Monarchie zu verordnen wie folgt: 
I. Zulässigkeit der Versicherungen. 
§ 1. Kein Gegenstand des Mobiliarvermögens darf gegen Feuers- 
gefahr höher versichert werden, als nach dem gemeinen Werte zur Zeit 
der Bersicherungsnahme. 
Solche Kunstsachen und ähnliche Gegenstände von größerer Bedeutung, 
denen ein gemeiner Wert nicht wohl beizulegen ist, müssen mit ihren 
Bersicherungssummen in der Police einzeln aufgeführt werden. 
§ 2. Es ist unzulässig, Versicherungen auf einen und denselben 
Gegenstand bei verschiedenen Bersicherungsgesellschaften zu nehmen. Eine 
Ausnahme von dieser Regel findet nur bei solchen kaufmännischen Waren- 
lägern und anderen großen Vorräten stalt, welche einen Wert von mindestens 
10000 Talern haben. Der Gesamtbetrag der einzelnen VBersicherungen 
darf jedoch auch in diesem Falle nicht über den gemeinen Wert des Ver- 
sicherungsstandes hinausgehen. Sind dergleichen Warenläger oder Bor- 
räte bereits irgendwo versichert, so ist bei anderweiter Bersicherung der 
Betrag der früheren anzugeben. Andererseits muß aber auch der frühere 
Versicherer von der späteren Versicherung innerhalb 8 Tagen nach Ab- 
schluß des Kontrakts durch die Versicherten benachrichtigt werden. 
§ 3. Es ist ferner unzulässig, Versicherungen ohne Vermittelung 
eines bestätigten inländischen Agenten unmittelbar bei ausländischen Ge- 
sellschaften zu nehmen. Nur den im 8 19 bezeichneten Kaufleuten und 
Fabrikanten ist dies in Ansehung der daselbst erwähnten Gegenstände, 
jedoch auch nur bei solchen ansländischen Gesellschaften gestattet, welche 
von Unserem Ministerium des IJnnern und der Polizei die Erlaubnis 
hierzu haben (§ 0). 
§ 4. Ergibt sich eine zu hohe Versicherung (8 1), so ist die Orts- 
polizeibehörde befugt und schuldig, den Versicherungsbetrag auf den 
gemeinen Wert zurückführen zu lassen. Der Bersicherte und die Gesell- 
schaft sind verpflichtet, die nötige Veränderung in den Büchern und in 
den Polizen vorzunehmen. Die Polizeibehörde hat das Recht, sich durch 
Einsicht der Bücher und der Polize von der Beobachtung dieser Vorschrift 
zu Üllberzeugen. 
§ 5. Zur Versicherung von Mobiliargegenständen ist deren Angabe 
nach einzelnen Sitücken oder nach Gattungen erforderlich (§ 13). Bei 
Warenlägern, großen Naturalienvorräten und ähalichen Gegenständen, 
welche zum Verkauf oder zum Verbrauch zusammengebracht zu werden 
pflegen, und deren Bestand nach Größe und Wert daher einem steten 
Wechsel unterworfen ist, soll jedoch die Versicherung auf den durchschnin-
	        
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