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3. Gesetz über das Mobiliar-Keuerversicherungswesen
vom 8. Mai 1887. (G.S. S. 102.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
finden uns bewogen, zur Abwendung von Mißbräuchen bei der Ver-
sicherung von Gegenständen des Mobiliarvermögens gegen Feuersgefahr
nach Bernehmung Unserer getreuen Stände auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrats
für den ganzen Umfang Unserer Monarchie zu verordnen wie folgt:
I. Zulässigkeit der Versicherungen.
§ 1. Kein Gegenstand des Mobiliarvermögens darf gegen Feuers-
gefahr höher versichert werden, als nach dem gemeinen Werte zur Zeit
der Bersicherungsnahme.
Solche Kunstsachen und ähnliche Gegenstände von größerer Bedeutung,
denen ein gemeiner Wert nicht wohl beizulegen ist, müssen mit ihren
Bersicherungssummen in der Police einzeln aufgeführt werden.
§ 2. Es ist unzulässig, Versicherungen auf einen und denselben
Gegenstand bei verschiedenen Bersicherungsgesellschaften zu nehmen. Eine
Ausnahme von dieser Regel findet nur bei solchen kaufmännischen Waren-
lägern und anderen großen Vorräten stalt, welche einen Wert von mindestens
10000 Talern haben. Der Gesamtbetrag der einzelnen VBersicherungen
darf jedoch auch in diesem Falle nicht über den gemeinen Wert des Ver-
sicherungsstandes hinausgehen. Sind dergleichen Warenläger oder Bor-
räte bereits irgendwo versichert, so ist bei anderweiter Bersicherung der
Betrag der früheren anzugeben. Andererseits muß aber auch der frühere
Versicherer von der späteren Versicherung innerhalb 8 Tagen nach Ab-
schluß des Kontrakts durch die Versicherten benachrichtigt werden.
§ 3. Es ist ferner unzulässig, Versicherungen ohne Vermittelung
eines bestätigten inländischen Agenten unmittelbar bei ausländischen Ge-
sellschaften zu nehmen. Nur den im 8 19 bezeichneten Kaufleuten und
Fabrikanten ist dies in Ansehung der daselbst erwähnten Gegenstände,
jedoch auch nur bei solchen ansländischen Gesellschaften gestattet, welche
von Unserem Ministerium des IJnnern und der Polizei die Erlaubnis
hierzu haben (§ 0).
§ 4. Ergibt sich eine zu hohe Versicherung (8 1), so ist die Orts-
polizeibehörde befugt und schuldig, den Versicherungsbetrag auf den
gemeinen Wert zurückführen zu lassen. Der Bersicherte und die Gesell-
schaft sind verpflichtet, die nötige Veränderung in den Büchern und in
den Polizen vorzunehmen. Die Polizeibehörde hat das Recht, sich durch
Einsicht der Bücher und der Polize von der Beobachtung dieser Vorschrift
zu Üllberzeugen.
§ 5. Zur Versicherung von Mobiliargegenständen ist deren Angabe
nach einzelnen Sitücken oder nach Gattungen erforderlich (§ 13). Bei
Warenlägern, großen Naturalienvorräten und ähalichen Gegenständen,
welche zum Verkauf oder zum Verbrauch zusammengebracht zu werden
pflegen, und deren Bestand nach Größe und Wert daher einem steten
Wechsel unterworfen ist, soll jedoch die Versicherung auf den durchschnin-