Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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lichen ober selbst auf den mutmaßlich höchsten Betrag, der nach dem 
Ungfang. des Geschäfts, der Produltion usw. anzunehmen steht, zu- 
ssig sein. 
6 Die Versicherten find jedoch gehalten, über die lagernben Güter und 
Borräle vollständige Bücher zu führen, aus welchen der jebesmalige Ab- 
und Zugang genau zu ersehen sein muß. 
Die Polizeibehörde hat das Recht, diese Bücher zu jeder Zeit ein- 
zusehen, um sich von der gehörigen Anlegung und Fortführung zu üÜber- 
zeugen, ein tieferes Eindringen ist ihr nicht gestattet. 
II. Zulassung ausländischer Gesellsch aften. 
§ 6. Ausländische Gesellschaften bedürfen zu Versicherungsgeschäften 
in Unseren Landen der Erlaubnis Unseres Ministeriums des Innern und 
der Polizei, dem auch die Befugnis zustehen soll, die erteilte Erlarbnis 
wieder zurückzunehmen, wenn es dazu Veranlassung findet. Die Erteilung 
oder Zurücknahme einer solchen Erlaubnis hat das Ministerium durch die 
Amtsblätter zur öffentlichen Kenntnis bringen zu lassen. 
III. Agenten der Gesellschaft. 
88 7 bis 12. 
IV. Buchführung der Agenten. 
8§ 13. Jeder Agent ist verpflichtet, über seine sämtlichen, das 
Feuerversicherungswesen betreffenden Geschäfte besondere Bücher zu führen, 
aus welchen zu ersehen sein muß: a) der Name und Wohnort des Ver- 
sicherten, b) der Gegenstand oder die Gegenstände der Versicherung nach 
Gattungen, c) die Höhe der Bersicherungsfsumme für jeden Gegenstand 
oder für jede Gattung von Gegenständen, d) der Tag, mit welchem die 
Versicherung anfängt, e) der Tag, mit welchem dieselbe aufhört, und 
1) die über denselben Gegenstand bei einer anderen Gesellschaft etwa schon 
bestehende Versicherung und deren Betrag. 
Die Polizeibehörde (§ 14) ist befugt, diese Bücher zu jeder Zeit 
einzusehen, sowohl um die Führung derselben zu beaufsichtigen, als um 
eine Kontravention zu ermitteln oder zu verhüten. 
V. Aufsicht über die Versicherungen. 
§ 14. Kein Agent darf eine Polize oder einen Prolongations- 
schein zu derselben aushändigen, bevor er nicht von der Polizeiobrigkeit 
des Wohnortes des Bersicherungsuchenden die amtliche Erklärung erhalten 
hat, daß der Aushändigung in polizeilicher Hinsicht kein Bedenken ent- 
gegenstehe. 
Der Agent hat zu dem Ende ein Duplikat des Versicherungsantrages 
einzureichen. 
Der Polizeiobrigkeit bleibt überlassen, durch Besichtigung an Ort 
und Stelle oder durch andere ihr dienlich scheinende Mittel sich von der 
Angemessenheit des Versicherungsvertrages die nötige Ueberzeugung zu ver- 
schaffen. Versagt die Polizeiobrigkeit die nachgesuchte Erklärung, so steht 
den Beteiligten der Rekurs an die vorgesetzte Regierung zu.
	        
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