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8 24. Ber der Vorschrift des § 2 zuwider mehrfache Versicherung
nimmt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 500 Talern.
8§ 25. Unmittelbare Versicherungen bei ausländischen Gesellschaften
gegen die Vorschrift des § 3 werden mit einer Geldbuße von 10 bis
500 Talern bestraft. ç
8§ 26. Bersicherungen bei nicht zugelassenen ausländischen Gesell-
Heelten & 6) werden mil einer Geldbuße von 100 bis 500 Talern
be
§ 27. Ein Versicherter, welcher die im § 5 vorgeschriebenen Bücher
gar nicht oder nicht in gehöriger Ordnung führt, hat eine Gelbstrafe von
5 bis 100 Talern verwirkt.
§ 30. JZJeder Agent, welcher die im § 13 vorgeschriebenen Bücher
gar nicht oder nicht in gehöriger Ordnung führt, hat eine Geldstrafe von
5 bis 100 Talern verwirkt.
8§ 31. Hat ein Agent die im 8 14 vorgeschriebene amtliche Er-
kärung einzuholen verabsäumt, so trifft ihn eine Geldstrafe von 10 bis
500 Talern, sim dritten Uebertretungsfalle außerdem der Berlust der
Agentschaft.)1)
Die letztere Strafe tritt auch schon im ersten Uebertretungsfalle ein:
1. wenn die Bersicherung nach dem §3 20 der Vermutung der
wissentlichen Ueberversicherung unterliegt, oder
2. wenn der Behörde bei Einreichung des im § 14 vorgeschriebenen
Gesuchs von dem Agenten Umstände verheimlicht worden sind,
welche die im Bersicherungsantrage enthaltenen Angaben als
wahrheitswidrig darstellen und auf die Beurteilung des Ver-
sicherungsantrages von wesentlichem Einfluß gewesen sein würden.)
8 32. Dieselben Strafen (§ 31) treffen den Agenten, wenn er
gegen die Vorschrift des § 18 Zahlungen leistet.
§ 33. Unterläßt eine inländische Gesellschaft auf einen unmittelbar
bei ihr gemachten Antrag die amtliche Erklärung einzuholen (§88 14 und
15), oder leistet sie gegen die Vorschrift des § 18 Zahlung, so verfällt
sie in dieselben Geldstrafen, womit die gleichartigen Verschuldungen der
Agenten Inhalts der 88 31 u. 32 belegt werden sollen.)
4. Ministerialerlaß, betr. die Regelung des Feuerwehrwesens, vom
28. Dezember 1898. (M.-Bl. 1899 S. 6.)
5. Ministerialerlaß, betr. staatliche Ehrenzeichen für Mitglieder frei-
williger Feuerwehren, vom 24. Mai 1902. (M. Bl. S. 98.)
6. Ministerialerlasse, betr. Bestimmungen für Gebaude, welche zur
Aufbewahrung einer größeren Menge brennbarer Stoffe bestimmt sind,
vom 27. Mai 1902 und vom 17. Mai 1904. (M.-BI. 1902 S. 110,
1904 S. 146.)
1 M. ESrl. 10. September 18904, betr. die ũ der
—m—]— ——— S. 241) und vom 10. rradr
.) .
2 obsolet 143. R-GO.
¾v) — heut cch Bedeutung mehr.