Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung VI. 
Gewerbepolizei. 
— — 
I. Allgemeine Hestimumugen. 
1. Gewerbeorh### für das Deutsche Neich 
in der Fassung vom 26. Juli 1900 unter Berücksichtigung der später 
eingetretenen Abänderungen. 
Eitel I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit 
nicht durch dieses Gesetz Ansnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben 
oder zugelassen find. 
Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann 
von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erforder- 
nissen dieses Gesetzes nicht genügt. 
§ 2. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in bezug auf 
den Gewerbebetrieb und die Ausdehnung desselben hört auf. 
§ 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie des- 
selben Gewerbes in mehreren Betriebs= oder Verkaufsstätten ist gestattet. 
Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten 
Waren findet nicht statt. " 
8§ 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein 
Recht, andere von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. 
§ 5. In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, 
welche auf den Zoll--, Steuer= und Postgesetzen beruhen, wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nichts geändert. 
§5 6. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die 
Fischerei, die Errichtung und Berlegung von Apotheken, die Erziehung 
von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokaltorische und 
Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Auswanderungsagenten, der Verficherungsunternehmer und der Eisenbahn- 
nehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechts- 
verhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. — Auf das 
Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, 
den Vertrieb von Lotterielosen und die Biehzucht findet das gegenwärtige 
Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen 
darüber enthält. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaren 
dem freien Berkehre zu überlassen sind.
	        
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