Abteilung VI.
Gewerbepolizei.
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I. Allgemeine Hestimumugen.
1. Gewerbeorh### für das Deutsche Neich
in der Fassung vom 26. Juli 1900 unter Berücksichtigung der später
eingetretenen Abänderungen.
Eitel I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit
nicht durch dieses Gesetz Ansnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben
oder zugelassen find.
Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann
von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erforder-
nissen dieses Gesetzes nicht genügt.
§ 2. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in bezug auf
den Gewerbebetrieb und die Ausdehnung desselben hört auf.
§ 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie des-
selben Gewerbes in mehreren Betriebs= oder Verkaufsstätten ist gestattet.
Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten
Waren findet nicht statt. "
8§ 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein
Recht, andere von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.
§ 5. In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe,
welche auf den Zoll--, Steuer= und Postgesetzen beruhen, wird durch das
gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
§5 6. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die
Fischerei, die Errichtung und Berlegung von Apotheken, die Erziehung
von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokaltorische und
Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und
Auswanderungsagenten, der Verficherungsunternehmer und der Eisenbahn-
nehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechts-
verhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. — Auf das
Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln,
den Vertrieb von Lotterielosen und die Biehzucht findet das gegenwärtige
Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen
darüber enthält.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaren
dem freien Berkehre zu überlassen sind.