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Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landes-
gesetze.
§ 9. Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die
686 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im
Rechiswege zu entscheiden.
Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehaltlen, zu bestimmen, von
welchen Behörden und in welchem Berfahren die Frage zu entscheiden ist,
ob oder wie weit eine auf einem Grundstücke haftende Abgabe eine Grundab-
gabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.
8§ 10. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs-= und
Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt
worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
§ 11. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugnis
zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes keinen Unterschied.
§ 11a.Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhält-
nisse ausländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein
Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäfisfähigkeit in Angelegenheiten des
Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist.
Soweit die Frau infolge des Güterstandes in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt ist, finden die Vorschriften des § 1405 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Hat die Frau ihren Wohnsitz nicht
im Inlande, so ist der Einspruch des Mannes gegen den Betrieb des
Gewerbes und der Widerruf der erteilten Einwilligung in das Güter-
rechtsregister des Bezirkes einzutragen, in welchem das Gewerbe be-
trieben wird.
Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder
gilt die Einwilligung nach § 1405 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als erteilt, so haftet für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Gewerbe-
betrieb ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güter-
standes zustehenden Rechte; im Falle des Bestehens einer ehelichen Güter-
gemeinschaft haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen.
6 12. Hinsichtlich des Gewerbebetriebs der juristischen Personen
des Auslandes bewendet es bei den Landesgesetzen.
Diejenigen Beschränkungen, welche in betreff des Gewerbebetriebs
für Personen des Soldaten= und Beamtenstandes sowie deren Angehörige
bestehen, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
§ 13. Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum
Gewerbebetrieb in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein.
Nach dem begonnenen Gewerbebetrieb ist, soweit dies in der be-
stehenden Gemeindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf
Verlangen der Gemeindebehörde nach Ablauf von drei Jahren verpflichtet,
das Bürgerrecht zu erwerben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm
das sonst vorgeschriebene oder übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und
ebenso nicht verlangt werden, daß er sein anderweit erworbenes Bürger-
recht aufgebe.