amtlichen Bekanntmachungen der Behörde (§ 16) bestimmte Blatt zur
öffentlichen Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwen-
dungen gegen die neue Anlage binnen vierzehn Tagen anzubringen. Die
Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die
Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben worden, und ist für
alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen,
präklufivisch.
§ 18. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde
zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen
für das Publikum herbeiführen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche
sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer= und gesund-
heitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen,
oder, unter Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu
erteilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche
zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben not-
wendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muß die fest-
gesetzten Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen sein,
wenn die Ge#ehmigung versagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird.
§ 19. Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen, find zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von
der Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage abhängig ge-
macht wird.
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig
zu erörtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und
Entscheidung nach den im § 18 enthaltenen Vorschriften. Der Bescheib
ist sowohl dem Unternehmer als dem Widersprechenden zu eröffnen.
8 19a. In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr
unbeschadet des Rekursverfahrens (8 20), die unverzügliche Ausführung
der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der
Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
§ 20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Be-
hörde zulässig, welche bei Berlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom
Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtsertigt werden muß.
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß
mit Gründen versehen sein.
§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das
Verfahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz, bleiben den
hanbesgesehen vorbehalten. Es find jedoch folgende Grundsätze einzu-
halten:
1. In erster oder in zweiler Instanz muß die Entscheidung durch
eine kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt,
Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und
Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt
den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie ihre
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
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