Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

amtlichen Bekanntmachungen der Behörde (§ 16) bestimmte Blatt zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwen- 
dungen gegen die neue Anlage binnen vierzehn Tagen anzubringen. Die 
Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die 
Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben worden, und ist für 
alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, 
präklufivisch. 
§ 18. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde 
zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen 
für das Publikum herbeiführen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche 
sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer= und gesund- 
heitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, 
oder, unter Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu 
erteilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche 
zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben not- 
wendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muß die fest- 
gesetzten Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen sein, 
wenn die Ge#ehmigung versagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird. 
§ 19. Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln 
beruhen, find zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von 
der Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage abhängig ge- 
macht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig 
zu erörtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und 
Entscheidung nach den im § 18 enthaltenen Vorschriften. Der Bescheib 
ist sowohl dem Unternehmer als dem Widersprechenden zu eröffnen. 
8 19a. In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr 
unbeschadet des Rekursverfahrens (8 20), die unverzügliche Ausführung 
der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der 
Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung 
abhängig gemacht werden. 
§ 20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Be- 
hörde zulässig, welche bei Berlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom 
Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtsertigt werden muß. 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß 
mit Gründen versehen sein. 
§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das 
Verfahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz, bleiben den 
hanbesgesehen vorbehalten. Es find jedoch folgende Grundsätze einzu- 
halten: 
1. In erster oder in zweiler Instanz muß die Entscheidung durch 
eine kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, 
Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und 
Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt 
den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie ihre 
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
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