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a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum
Kleinhandel mit Branntwein oder Siprilus allgemein,
d) die Erlanbnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum
Ausschänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a
fallenden, geistigen Getränken in Onschaften mit weniger als
15000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer
größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut
(6 142) festgesetzt wird,
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhäugig sein solle.
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei= und die Gemeinde-
behörde gutachtlich zu hören.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bereine, welche den ge-
meinschaftlichen Einkauf von Lebens= und Wirtschaftsbedürfnissen im
großen und deren Absatz im lleinen zum ausschließlichen oder haupt-
sächlichen Zwecke haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann
Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehenden Be-
stimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Abs. 3 unter b, auch auf
andere Vereine, einschließlich der bereits bestehenden, selbst dann An-
wendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder be-
schränkt ist.
§ 33a. Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamato-
rische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vor-
stellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
dabei obwaltet, in seinen Wirtschafts= oder sonstigen Räumen öffentlich
veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen
lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes die Erlaubnis ohne
Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubnis zum Betriebe des Ge-
werbes als Schauspielunternehmer.
Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen
den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen
nicht genügt;
3. wenn der den Berhältnissen des Gemeindebezirkes entsprechenden
Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist.
Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubnis
zurückgenommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden.
§ 33b. Wer gewerbsmäßig Mufikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der
vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.