Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Gewerbetreibende im Inland ein zu dauerndem Gebrauch eingerichtetes, 
beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal 
füraden Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt. 
§ 42a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbielen im 
Umherziehen ausgeschlossen find, dürfen auch innerhalb des Gemeinde- 
bezirkes des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu 
Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft 
werden, mit Ausnahme von Bier und Wein in Fässern und Flaschen und 
vorbehaltlich des nach § 33 erlaubten Gewerbebetriebs. 
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfnis 
dazu obwaltel, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von 
diesem Verbote stattfinden sollen. 
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde 
im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestaltet werden. 
#s 42b. Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung 
der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Ge- 
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden 
bestimmt werden, daß Personen, welche in dem Gemeindebezirk einen 
Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und welche innerhalb 
des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus 
zu Haus 
1. Waren feilbieten, oder 
2. Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen 
Personen, welche die Waren produzieren, oder an anderen Orten 
als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder 
Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren 
der angebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch 
ist, anbieten wollen, 
der Erlaubnis bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Teile des 
Gemeindebezirks sowie auf gewisse Gattungen von Waren und Leistungen 
beschränkt werden. 
Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis 
finden die Vorschriften der §8 57 bis 58 und des §8 63 Abs. 1, und 
auf die Ausübung des Gewerbebetriebs die Borschriften der 88 60b, 
60e, des § 60d Abs. 1, 2 und des § 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
In betreff der im 8§ 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und 
Waren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbst- 
verfertigten gehören, ferner in betreff der Druckschriften, anderen Schriften 
und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus 
stattfindet, sowie in betreff der vom Bundesrat in Gemäßheit des § 44 
Abs. 2 gestatteten Ausnahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem 
Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von 
einer Erlaubnis nicht abhängig gemacht werden. In betreff der im § 59 
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waren kann jedoch der Ge-
	        
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