— 234 —
Gewerbetreibende im Inland ein zu dauerndem Gebrauch eingerichtetes,
beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal
füraden Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt.
§ 42a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbielen im
Umherziehen ausgeschlossen find, dürfen auch innerhalb des Gemeinde-
bezirkes des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu
Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft
werden, mit Ausnahme von Bier und Wein in Fässern und Flaschen und
vorbehaltlich des nach § 33 erlaubten Gewerbebetriebs.
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfnis
dazu obwaltel, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von
diesem Verbote stattfinden sollen.
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde
im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestaltet werden.
#s 42b. Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung
der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden
bestimmt werden, daß Personen, welche in dem Gemeindebezirk einen
Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und welche innerhalb
des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus
zu Haus
1. Waren feilbieten, oder
2. Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen
Personen, welche die Waren produzieren, oder an anderen Orten
als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder
Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren
der angebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch
ist, anbieten wollen,
der Erlaubnis bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Teile des
Gemeindebezirks sowie auf gewisse Gattungen von Waren und Leistungen
beschränkt werden.
Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis
finden die Vorschriften der §8 57 bis 58 und des §8 63 Abs. 1, und
auf die Ausübung des Gewerbebetriebs die Borschriften der 88 60b,
60e, des § 60d Abs. 1, 2 und des § 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
In betreff der im 8§ 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und
Waren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbst-
verfertigten gehören, ferner in betreff der Druckschriften, anderen Schriften
und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus
stattfindet, sowie in betreff der vom Bundesrat in Gemäßheit des § 44
Abs. 2 gestatteten Ausnahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem
Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von
einer Erlaubnis nicht abhängig gemacht werden. In betreff der im § 59
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waren kann jedoch der Ge-