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werbebetrieb unter den im 9 57 Ziffer 1 bis 4 erwähnten Voraussetzungen
untersagt sowie nach Maßgabe des 8 60b Abs. 2 und des 8 600 Abs. 2
beschränkt und gemäß § 60b Abs. 3 verboten werden. Auf die Untersagung
dieses Gewerbebetriebs finden die Vorschriften des 8 63 Abs. 1, auf die
Beschränkung desselben die Borschriften des § 63 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrate
gemäß 8 564 getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer ent-
sprechend anzuwenden, welche innerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohn-
orts oder ihrer gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung
von Haus zu Haus eins der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe
betreiben wollen.
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung
nach Abs. 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu
Haus Gegenstände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten
durch Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für
bestimmte Zeitabschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier
Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten.
§ 43. Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen
will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und hat den
über diese Erlaubnis auszustelleuden, auf seinen Namen lautenden Legiti=
mationsschein bei sich zu führen.
Auf die Erteilung und Versagung der Erlaubnis finden die Vor-
schrifien des § 57 Ziffer 1, 2. 4, der 88 57a, 57b Ziffer 1 und 2 und
des § 63 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anhefien und
Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung keine
Anwendung.
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken
bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubnis
in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur
Beendigung des Wahlakts nicht erforderlich.
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Verteilung von
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Verteilung
von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Grlaubnis
nicht erforderlich.
An die Sielle des im §5b Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai
1874 angezogenen § 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen
des § 57 Ziffer 1, 2, 4, der §8 57a, 5b7b Ziffer 1 und 2 des gegen-
wärtigen Gesetzes.
#44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außer-
halb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen NWiederlassung persönlich oder
durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbe-