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betriebs Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Diese
Vorschrift gilt auch für Handlungsagenten, die ein stehendes Gewerbe
betreiben, in Ansehung der Befugnis, als Vermittler oder Vertreter des
Geschäftsherrn den Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf
Waren zu suchen.)
Die aufgekauften Waren dürfen nur behufs deren Beförderung nach
dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf welche
Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt
werden, soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren, welche im Ver-
hältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungsgemäß
an die Wiederverkäufer im Stücke abgesetzt werden, zum Zwecke des Ab-
satzes an Personen, welche damit Handel treiben, Ausnahmen zuläßt.
Das Aufkaufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.
Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren, mit Aus-
nahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit
nicht der Bundesrat noch für andere Waren oder Gegenden oder Gruppen
von Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen
Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art
Verwendung finden.
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entsprechende
Anwendung.
§ 44. Wer in Gemäßheit des § 44 Warenbestellungen aufsucht
oder Waren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den
Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebs von der für dessen
Niederlassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des
Kalenderjahrs und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legiti-
mationskarte enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen
der Person oder der Firma in deren Diensten er handelt, und die nähere
Bezeichnung des Gewerbebetriebs.
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während
der Ausllbung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der
zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu
nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung
der Legitimationskarte einzustellen.
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für
welchen sie beantragt wird, eine der im 8 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn
die im 8 57b Ziffer 2 bezeichnete Boraussetzung vorliegt.
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt
hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, daß eine der im § 57
Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Erteilung der-
felben vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder
# # "v“ 5)7 44 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Oktober 1905. (R.-G.-Bl.