Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 236 — 
betriebs Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Diese 
Vorschrift gilt auch für Handlungsagenten, die ein stehendes Gewerbe 
betreiben, in Ansehung der Befugnis, als Vermittler oder Vertreter des 
Geschäftsherrn den Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf 
Waren zu suchen.) 
Die aufgekauften Waren dürfen nur behufs deren Beförderung nach 
dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf welche 
Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt 
werden, soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren, welche im Ver- 
hältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungsgemäß 
an die Wiederverkäufer im Stücke abgesetzt werden, zum Zwecke des Ab- 
satzes an Personen, welche damit Handel treiben, Ausnahmen zuläßt. 
Das Aufkaufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. 
Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren, mit Aus- 
nahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit 
nicht der Bundesrat noch für andere Waren oder Gegenden oder Gruppen 
von Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche 
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen 
Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art 
Verwendung finden. 
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere 
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung. 
§ 44. Wer in Gemäßheit des § 44 Warenbestellungen aufsucht 
oder Waren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den 
Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebs von der für dessen 
Niederlassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des 
Kalenderjahrs und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legiti- 
mationskarte enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen 
der Person oder der Firma in deren Diensten er handelt, und die nähere 
Bezeichnung des Gewerbebetriebs. 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während 
der Ausllbung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der 
zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu 
nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung 
der Legitimationskarte einzustellen. 
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für 
welchen sie beantragt wird, eine der im 8 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten 
Voraussetzungen zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn 
die im 8 57b Ziffer 2 bezeichnete Boraussetzung vorliegt. 
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt 
hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, daß eine der im § 57 
Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Erteilung der- 
felben vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder 
# # "v“ 5)7 44 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Oktober 1905. (R.-G.-Bl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.