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nach Erteilung derselben eingetreten ist, oder wenn bei dem Geschafts-
betriebe die im 8 44 gezogenen Schranken überschritten werden.
Wegen des Verfahrens gelien die Vorschriften des 8 63 Abs. 1.
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht,
welche durch die in den Zollvereins- oder Handelsverträgen vorgesehene
Gewerbelegitimationskarte bereits legitimiert find. In betreff dieser Gewerbe-
treibenden finden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung
zum Mitführen der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung
dieser Verpflichtung sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte
entsprechende Anwendung.
8 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch
Stellvertreter ausgentbt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede
stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
§ 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe
für Rechnung der Witwe während des Witwenstandes, oder, wenn minder-
jährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach § 45
qualifizierten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb
einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein anderes
anordnen. Dasselbe gill während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß-
regulierung.
§ 47. Inwiefern für die nach den §8§ 34 und 36 konzessionierten
oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem
einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung
oder Anstellung zusteht.
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen
ein Kehrbezirk zugewiesen ist (8 39).
§ 48. Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in
der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung
für eigene Rechnung ausüben darf.
§ 49. Bei Erteilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den
§§ 16 und 24 bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat-
kranken-, Privatentbindungs= undb Privatirrenanstalten, zu Schauspiel-
unternehmungen sowie zum Betriebe der im 8 33 gedachten Gewerbe kann
von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt
werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Bermeidung
des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt und der Ge-
werbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt,
so erlischt die erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang
derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu
machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden,
sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb
während eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung
nachgesucht und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe.
Fü# die im § 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung