Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8§ 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in bezug 
auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die 
Untersagung eines Gewerbebetriebs (6 35) und die Zurücknahme einer 
Approbation, Genehmigung oder Bestallung (88 33 a, 53) maßgebend sind, 
gelten die Vorschriften der §8 20 und 21. 
Eitel III. Gewerbebetrieb im Amherziehen. 
8§ 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnorts oder 
der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem 
Gemeindebezirke des Wohnorts gleichgestellten nächsten Umgebung desselben 
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige 
Bestellung in eigener Person 
1. Waren feilbieten, 
2. Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen 
als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in offenen Ver- 
kaufsftellen zum Wiederverkauf ankaufen, 
3. gewerbliche Leistungen anbieten, 
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Borstellungen 
oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der 
Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will, 
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 be- 
zeichneten Fälle in Gemäßheit des § 44 a eine Legitimationskarte genügt. 
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Markiverkehr (8 64) 
ein Wandergewerbeschein erforderlich. 
§ 55a. An Sonn= und Festtagen (§ 105 a Abs. 2) ist der Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, 
sowie der Gewerbebetrieb der im 8 42b bezeichneten Personen verboten. 
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen 
werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und 
Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestim- 
mungen zu erlassen. 
8 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waren von dem Feil- 
hallen im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder teilweise ansgeschlossen find, 
gelten auch für deren Feilbieten im Umherziehen. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: 
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der 
Ortepoliheibehord= im Falle besonderen Bedürfnisses vorflbergehend 
Vestattet ist; 
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und 
gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, 
Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen 
oder Baumvolle; 
3. Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie 
Taschennhren; 
4. Spielkarten; 
5. Staals= und sonstige Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs= und 
Anteilsscheine auf Wertpapiere und Lotterielose;
	        
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