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8§ 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in bezug
auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die
Untersagung eines Gewerbebetriebs (6 35) und die Zurücknahme einer
Approbation, Genehmigung oder Bestallung (88 33 a, 53) maßgebend sind,
gelten die Vorschriften der §8 20 und 21.
Eitel III. Gewerbebetrieb im Amherziehen.
8§ 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnorts oder
der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem
Gemeindebezirke des Wohnorts gleichgestellten nächsten Umgebung desselben
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige
Bestellung in eigener Person
1. Waren feilbieten,
2. Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen
als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in offenen Ver-
kaufsftellen zum Wiederverkauf ankaufen,
3. gewerbliche Leistungen anbieten,
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Borstellungen
oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 be-
zeichneten Fälle in Gemäßheit des § 44 a eine Legitimationskarte genügt.
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Markiverkehr (8 64)
ein Wandergewerbeschein erforderlich.
§ 55a. An Sonn= und Festtagen (§ 105 a Abs. 2) ist der Gewerbe-
betrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fällt,
sowie der Gewerbebetrieb der im 8 42b bezeichneten Personen verboten.
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen
werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und
Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestim-
mungen zu erlassen.
8 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waren von dem Feil-
hallen im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder teilweise ansgeschlossen find,
gelten auch für deren Feilbieten im Umherziehen.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind:
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der
Ortepoliheibehord= im Falle besonderen Bedürfnisses vorflbergehend
Vestattet ist;
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und
gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare,
Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen
oder Baumvolle;
3. Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie
Taschennhren;
4. Spielkarten;
5. Staals= und sonstige Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs= und
Anteilsscheine auf Wertpapiere und Lotterielose;