. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und
Dynamit;
solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind,
insbesondere Petroleum, sowie Spirims;
. Stoß·, Hieb= und Schußwaffen;
. Gifte nnd gifthalnge Waren, Arznei= und Geheimmittel sowie
Bruchbän
10. Bäume # Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzelreben, Futter-
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse- und Blumen-
samen;
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente.
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im
Umherziehen sind ferner:
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in
fittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet
find, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen
vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht
der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die
Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen
feilbieien will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen Verwaltungs-
behörde seines Wohnorts zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung
ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druckschriften, andere Schriften
oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende
darf nur die in dem genehmigten Verzeichnis enthaltenen Druckschriften,
anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das
Verzeichnis während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen,
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und,
sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur
Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
56 a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehern sind ferner:
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ansübende für dieselbe
nicht approbiert ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner
das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats= und sonstige Wert-
papiere, Lotterielose und Bezugs- und Anteilsscheine auf Wert-
papiere und Lotterielose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung
finden;
4. das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vor-
behalte veräußert werden, daß der Verckußerer wegen Nicht-
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem
Vertrage zurücktreten kann (88 1 und 6 des Gesetzes, betreffend
die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894).
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