Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit; 
solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, 
insbesondere Petroleum, sowie Spirims; 
. Stoß·, Hieb= und Schußwaffen; 
. Gifte nnd gifthalnge Waren, Arznei= und Geheimmittel sowie 
Bruchbän 
10. Bäume # Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzelreben, Futter- 
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse- und Blumen- 
samen; 
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im 
Umherziehen sind ferner: 
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in 
fittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet 
find, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen 
vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht 
der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die 
Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen 
feilbieien will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen Verwaltungs- 
behörde seines Wohnorts zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung 
ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druckschriften, andere Schriften 
oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende 
darf nur die in dem genehmigten Verzeichnis enthaltenen Druckschriften, 
anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das 
Verzeichnis während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, 
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, 
sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur 
Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. 
56 a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehern sind ferner: 
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ansübende für dieselbe 
nicht approbiert ist; 
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften 
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner 
das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats= und sonstige Wert- 
papiere, Lotterielose und Bezugs- und Anteilsscheine auf Wert- 
papiere und Lotterielose; 
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus 
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung 
finden; 
4. das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vor- 
behalte veräußert werden, daß der Verckußerer wegen Nicht- 
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem 
Vertrage zurücktreten kann (88 1 und 6 des Gesetzes, betreffend 
die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894). 
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