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§ 56b. Der Bundesrat ist befugt, soweit ein Bedürfnis obwaltet,
anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von
einzelnen der im § 56 Abs. 2 ausgeschlossenen Waren im Umherziehen
gestattet sein soll. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für
ihr Gebiet oder Teile desselben hinsichtlich der im § 56 Abs. 2 Ziffer 10
bezeichneten Gegenstände zu.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr oder
Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesrats und in
dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen
mit dem Ausschusse des Bundesrats für Handel und Verkehr für den
Umfang des Reichs oder für Teile desselben bestimmt werden, daß und
inwiefern außer den in den 88 56 und 56 a aufgeführten Gegenstände
und Leistungen auch noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestimmte
Dauer von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen.
Die Anordnung ist dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht ver-
sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Dieselbe ist
außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt.
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten
zur Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen kann zur Abwehr
oder Unterdrückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen,
Schafen, Ziegen oder Gestügel im Umherziehen Beschränkungen unterworfen
oder auf bestimmte Dauer untersagt werden.
§ 566. Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art,
daß dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Aus-
spielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von
diesem Verbote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden,
binsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren, welche dem
raschen Verderben ausgesetzt find.
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebs dürfen nur unter
dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnorts
erlassen werden. Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt,
so muß an derselben in einer für jedermann erkennbaren Weise ein den
Namen und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht
werden. Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern.
g 56d. Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet
werden. Der Bundesrat ist befugt, die deshalb nötigen Bestimmungen
zu treffen.
§ 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden
Krankbeit behafiet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land-
oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staals-
gewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhand-
lungen gegen Verbote oder Sicherheitsmaßregeln, betreffend Ein-
Kote, Volizetnererdungen. Bd. 1. 16