Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 56b. Der Bundesrat ist befugt, soweit ein Bedürfnis obwaltet, 
anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von 
einzelnen der im § 56 Abs. 2 ausgeschlossenen Waren im Umherziehen 
gestattet sein soll. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für 
ihr Gebiet oder Teile desselben hinsichtlich der im § 56 Abs. 2 Ziffer 10 
bezeichneten Gegenstände zu. 
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr oder 
Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesrats und in 
dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen 
mit dem Ausschusse des Bundesrats für Handel und Verkehr für den 
Umfang des Reichs oder für Teile desselben bestimmt werden, daß und 
inwiefern außer den in den 88 56 und 56 a aufgeführten Gegenstände 
und Leistungen auch noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestimmte 
Dauer von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. 
Die Anordnung ist dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht ver- 
sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Dieselbe ist 
außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. 
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten 
zur Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen kann zur Abwehr 
oder Unterdrückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, 
Schafen, Ziegen oder Gestügel im Umherziehen Beschränkungen unterworfen 
oder auf bestimmte Dauer untersagt werden. 
§ 566. Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, 
daß dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Aus- 
spielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von 
diesem Verbote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, 
binsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren, welche dem 
raschen Verderben ausgesetzt find. 
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebs dürfen nur unter 
dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnorts 
erlassen werden. Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, 
so muß an derselben in einer für jedermann erkennbaren Weise ein den 
Namen und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht 
werden. Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern. 
g 56d. Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet 
werden. Der Bundesrat ist befugt, die deshalb nötigen Bestimmungen 
zu treffen. 
§ 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden 
Krankbeit behafiet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen 
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe 
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- 
oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staals- 
gewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen Verbote oder Sicherheitsmaßregeln, betreffend Ein- 
Kote, Volizetnererdungen. Bd. 1. 16
	        
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