Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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führung und Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Vieh- 
seuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten 
verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch 
nicht verslossen sind; 
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsschen, Bettelei, Land- 
streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist; 
5. in dem Falle des § bb Ziffer 4, sobalb der den VBerhältnissen 
des Verwaltungsbezirkes der zuständigen Verwallungsbehörde 
entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbescheine erteilt 
oder ausgedehnt sind (8 60 Abs. 2). 
sb7a.Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 
1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat. 
Im Falle der Ziffer 1 ist dem Nachsuchenden der Wander- 
gewerbeschein zu erteilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist 
und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig gewesen ist; 
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche 
leidet. 
§ 57b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt 
werden: 
1. wenn der Nachsuchende im Inland einen festen Wohnsitz nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen 
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe 
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Haus- 
friedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung 
oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Biehseuchen, zu einer 
Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche verurteilt ist, und seit 
der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind; 
3. wenn er wegen Berletzung der auf den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre 
wiederholt bestraft ist; 
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, 
sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht 
nicht genügend gesorgt ist. 
§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, 
wenn sich ergibt, doß eine im § 57 Ziffer 1 bis 4, § 57s oder § 57b 
bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Erteilung desselben 
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekanm geblieben, oder 
erst nach Erteilung des Scheines eingetreten ist. 
§ 59. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forst- 
wirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel- und Bienen- 
zute sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei 
feilbietet; 
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer
	        
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