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führung und Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Vieh-
seuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch
nicht verslossen sind;
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsschen, Bettelei, Land-
streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist;
5. in dem Falle des § bb Ziffer 4, sobalb der den VBerhältnissen
des Verwaltungsbezirkes der zuständigen Verwallungsbehörde
entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbescheine erteilt
oder ausgedehnt sind (8 60 Abs. 2).
sb7a.Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
Im Falle der Ziffer 1 ist dem Nachsuchenden der Wander-
gewerbeschein zu erteilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist
und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig gewesen ist;
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche
leidet.
§ 57b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt
werden:
1. wenn der Nachsuchende im Inland einen festen Wohnsitz nicht hat;
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Haus-
friedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen
gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung
oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Biehseuchen, zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche verurteilt ist, und seit
der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind;
3. wenn er wegen Berletzung der auf den Gewerbebetrieb im Um-
herziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre
wiederholt bestraft ist;
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und,
sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht
nicht genügend gesorgt ist.
§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden,
wenn sich ergibt, doß eine im § 57 Ziffer 1 bis 4, § 57s oder § 57b
bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Erteilung desselben
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekanm geblieben, oder
erst nach Erteilung des Scheines eingetreten ist.
§ 59. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forst-
wirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel- und Bienen-
zute sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei
feilbietet;
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer