Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder 
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, 
anbietet; 
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, 
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und 
von dem Fahrzeuge aus feilbietet; 
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder 
anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der 
Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren 
feilbietet. 
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Berbrauchs ohne 
Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebiets gestatten. 
§ 59a. In den Fällen des § 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbe- 
betrieb untersagt werden, wenn die Boraussetzungen des § 57 Ziffer 1 
bis 4 vorliegen. 
§ 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalender- 
jahrs erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs 
das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landes- 
steuern zu betreiben. Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von 
geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend ge- 
statiet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis 
im Wandergewerbeschein anzugeben. 
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §8 55 Ziffer 4 be- 
zeichneten Gewerbe gewährt die Befugnis zum Gewerbebetrieb in einem 
anderen als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn aus- 
gestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Ver- 
waltungsbehörde ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die 
Ausdehnung eines derartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere 
Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des 
Kalenderjahrs erfolgen. Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die 
den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von Personen Wander- 
gewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt find. 
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung 
nach Maßgabe des § 58 zurücknehmen. 
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des In- 
habers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs. Das Formular 
der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrat. 
§ 60a. Wer die in § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem 
Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder an anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. 
§ 60b. Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbe die 
Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen- 
untergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann 
außerdem die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf 
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