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Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist,
anbietet;
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren,
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und
von dem Fahrzeuge aus feilbietet;
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder
anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren
feilbietet.
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Berbrauchs ohne
Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebiets gestatten.
§ 59a. In den Fällen des § 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbe-
betrieb untersagt werden, wenn die Boraussetzungen des § 57 Ziffer 1
bis 4 vorliegen.
§ 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalender-
jahrs erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs
das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landes-
steuern zu betreiben. Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von
geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend ge-
statiet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis
im Wandergewerbeschein anzugeben.
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §8 55 Ziffer 4 be-
zeichneten Gewerbe gewährt die Befugnis zum Gewerbebetrieb in einem
anderen als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn aus-
gestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Ver-
waltungsbehörde ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die
Ausdehnung eines derartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere
Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des
Kalenderjahrs erfolgen. Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die
den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von Personen Wander-
gewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt find.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung
nach Maßgabe des § 58 zurücknehmen.
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des In-
habers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs. Das Formular
der Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrat.
§ 60a. Wer die in § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem
Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
§ 60b. Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbe die
Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen-
untergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann
außerdem die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf
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