— 246 —
den Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Ver-
waltungsbehörde.
§ 62. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen
von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubnis derjenigen
Behörde, welche den Wandergewerbeschein erteilt hat, oder in deren Be-
zirke sich der Nachsuchende befindet. Die Erlaubnis wird in dem Wander-
gewerbeschein unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im 8 57
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann
versagt werden, insoweit eine der im § 57a und §9 57b bezeichneten Vor-
aussetzungen vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubnis erfolgt nach
Maßgabe des §8 58 durch eine für deren Erteilung zuständige Behörde.
Die Milführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen
Zwecken ist verboten.
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig
find, ist zu versagen und die bereits erteilte Erlaubnis zurückzunehmen,
wenn nicht für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist.
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren
kann versagt und von der für die Erteilung derselben zuständigen Behörde
zurückgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubnis zur Mitführung
von Personen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der
über vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel.
§ 63. Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen,
oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies
dem Beteiligten mittelst schriftlichen Bescheids unter Angabe der Gründe
zu eröffnen. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne
aufschiebende Wirkung. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten
die Vorschriften der §§ 20 und 21. Dasselbe gilt von der Versagung
der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs. 4), von der
Untersagung des Gewerbebetriebs gemäß § 59a und der Versagung oder
Zurücknahme der Erlaubnis in den Fällen des § 62 Abs. 2.
Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wander-
gewerbescheins sowie die auf Grund des § 60 Abs. 2, der §8 60b und
62 Abs. 4, 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde
an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
Citel IV. Marktverkehr.
8 64. Der Besuch der Messen, Jahr-, und Wochenmärkte, sowie
der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befug-
nissen frei.
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerker-
waren, welche nicht zu den im 8§ 66 bezeichneten Gegenständen gehören,
nur von Bewohnern des Markiorts auf dem Wochenmarkte verkauft
werden durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag der
Gemeindebehörde den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des her-
kömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerkerwaren gestatten,