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Niicheuge bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme mit-
zuteilen.
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für
Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder un-
regelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den
Vorschriften der §## 20 und 21.
§ 105k. Wenn zur Verhültung eines unverhältnismäßigen Schadens
ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der Beschäftigung von Arbeitern an
Sonn= und Festtagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungs-
behörde Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105b Abs. 1 für be-
stimmte Zeit zugelassen werden.
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu
erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die
Revifion zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt
werden. Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an
einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
Die untere Berwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten
Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die
gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der
an den betreffenden Sonn= und Festtagen tätig gewesenen Arbeiter, die
Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubnis
einzutragen sind.
§ 105g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn-
und Festtagen kann durch Kaiserliche Berordnung mit Zustimmung des
Bundesrats auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen
sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnis-
nahme vorzulegen. Auf die von dem Berbote zuzulassenden Ausnahmen
finden die Bestimmungen der 88 105x bis 105f entsprechende Anwendung.
§ 105b. Die Bestimmungen der 88 105# bis 1058x stehen weiter-
gehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeil an Sonn= und Fest-
tagen nicht entgegen.
Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Fest-
tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vor-
schrift des § 105b Abs. 1 zu gestanen. Auf das Weihnachts- Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
§ 105i. Der 8 105a Abs. 1 und die 88 105b bis 1058 finden
auf Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe, Mufikauffübrungen, Schau-
stellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf
Verkehrsgewerbe keine Anwendung.
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben
nur zu solchen Arbeiten an Sonn= und Festtagen verpflichten, welche nach
der Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung
nicht gestatten.
§ 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte ab-
erkannt find, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der
Anleitung von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen.