Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder 
dem dazu Bevollmächtigten einzutragen: 
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die 
Stückzahl; 
2. die Lohnsätze; 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzengen und Stoffen 
zu den übertragenen Arbeiten. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeits- 
zettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung 
einzutragen find, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des 
Lohnes gewährt werden sollen. 
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abs. 2 
bis 4 entsprechende Anwendung. 
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf 
seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Bollziehung der vor- 
geschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei 
auszuhändigen. 
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der 
68 115 bis 119a Abs. 1 und des § 119b zu versehen. Im übrigen 
wird die Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt. 
Auf die von dem Bundesrate getroffenen Anordnungen findet die 
Bestimmung im § 120e Abs. 4 Anwendung. 
§ 115. Die Gewerbetreibenden find verpflichtet, die Löhne ihrer 
Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. 
Sie dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren. Doch ist es ge- 
stattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, 
Wohnung und Landnutzung gegen die ortslblichen Miet= und Pachtpreise, 
Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche 
Hilfe sowie Werkzeuge und Sitoffe zu den ihnen Übertragenen Arbeiten 
für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei 
der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preise ist die Ber- 
abfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn 
derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist. 
§ 115a. Lohn= und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und 
Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der 
unteren Berwaltungsbehörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen 
auf Grund von Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche 
nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeils= oder 
Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (B.-G.-Bl. S. 242) rechtlich unwirk- 
sam sind. 
§ 116. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem 8 115 zuwider- 
laufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung 
nach Maßgabe des 8 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus 
dem an Zahlungsstati Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres 
fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus 
bereichert ist, derjenigen Hilfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in
	        
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