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oder Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder
dem dazu Bevollmächtigten einzutragen:
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die
Stückzahl;
2. die Lohnsätze;
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzengen und Stoffen
zu den übertragenen Arbeiten.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeits-
zettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung
einzutragen find, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des
Lohnes gewährt werden sollen.
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abs. 2
bis 4 entsprechende Anwendung.
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf
seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Bollziehung der vor-
geschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei
auszuhändigen.
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der
68 115 bis 119a Abs. 1 und des § 119b zu versehen. Im übrigen
wird die Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt.
Auf die von dem Bundesrate getroffenen Anordnungen findet die
Bestimmung im § 120e Abs. 4 Anwendung.
§ 115. Die Gewerbetreibenden find verpflichtet, die Löhne ihrer
Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen.
Sie dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren. Doch ist es ge-
stattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten,
Wohnung und Landnutzung gegen die ortslblichen Miet= und Pachtpreise,
Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche
Hilfe sowie Werkzeuge und Sitoffe zu den ihnen Übertragenen Arbeiten
für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei
der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preise ist die Ber-
abfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn
derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.
§ 115a. Lohn= und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und
Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der
unteren Berwaltungsbehörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen
auf Grund von Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche
nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeils= oder
Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (B.-G.-Bl. S. 242) rechtlich unwirk-
sam sind.
§ 116. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem 8 115 zuwider-
laufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung
nach Maßgabe des 8 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus
dem an Zahlungsstati Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres
fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus
bereichert ist, derjenigen Hilfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in