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§ 120b. Die Gewerbennternehmer find verpflichtet, diejenigen Ein-
richtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über
das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich
find, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu
sichern.
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei
der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Ein-
richtung des Betriebes ohnehin gesichert ist.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich
umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach
Geschlechtern getrennte Ankleide= und Waschräume vorhanden sein.
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die
Zahl der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege
entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne VBerletzung von Sitte und
Anstand erfolgen kann.
§ 1206. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn
Jahren beschäftigen, find verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte
und bei der Regelung des Betriebs diejenigen besonderen Rücksichten auf
Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser
Arbeiter geboten find.
§ 1204. Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege
der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maß-
nahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in 88 120a bis
120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der
Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitern
zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene,
in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung ge-
siellt werden.
. Soweit die angeorbneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer
dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken,
muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.
Den bei Erlaß diefes Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber
können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur
Anforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das
Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Miß-
känte erforderlich odber ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar
cheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunter-
nehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungs-
behörde zu. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist
binnen vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese
entscheidet endgültig. Widerspricht die Verfügung den von der zuständigen
Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen,
so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel binnen der
dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vorstand der Berufs-
genossenschaft befugt.
Loße, Rolijeiverorduungen. B. I. 17