Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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vier Wochen ober wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrift 
vereinbart ist. 
§ 124b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit ver- 
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Ver- 
tragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder geseglichen 
Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen 
Tagelohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, 
R.-G.-Bl. S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines 
Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Auspruch 
auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Schadensersatz ausgeschlossen. 
Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu 
wenn er von diesem vor rechtsmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
entlassen worden ist. 
§ 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen ver- 
leitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältuisses die Arbeit zu, 
verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder 
den nach § 124d an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als 
Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, 
welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß 
derselbe einem anderen Arbeilgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjeuige 
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er 
weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet 
ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, 
sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits 
vierzehn Tage verflossen find. 
Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Be- 
stimmungen die im § 119b bezeichneten Personen gleich. 
III. Lehrlingsverhältnisse. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
* 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehr- 
lingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden, nicht zu. 
§ 126a. Die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehr- 
lingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche 
sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehr- 
linge schuldig gemacht haben oder gegen welche Tatsachen vorliegen, die 
sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen 
ungeeignet erscheinen lassen. 
Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen 
Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen 
zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlinges nicht geeignet sind. 
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungs- 
behörde; gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Ver- 
fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 88 20 und 21, soweit 
nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platzgreift.
	        
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