Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugnis 
nach Ablauf eines Jahres wieder eingerädumt werden. 
§ 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der 
Lehre schriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen 
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 
die Angabe der Dauer der Lehrzeit; 
die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 
die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die 
einseitige Auflösung des Vertrages zulässig ist. 
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stell- 
vertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu 
unterschreiben und in einem Exemplar dem gesetzlichen Vertreter des Lehr- 
lings auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde 
auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. 
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese 
Bestimmungen keine Anwendung. 
Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. 
§ 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem 
Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildug 
entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs= oder 
Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß 
entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten 
Vertreter die Ansbildung des Lehrlinges leiten, den Lehrling zur Arbeit- 
samkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, 
er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits= und Hausgenossen 
zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeits- 
verrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht 
angemessen sind. 
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche 
des Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegen- 
heit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, 
welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht 
herangezogen werden. 
§ 127a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter- 
worfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehr- 
herrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß 
und anständigem Betragen verpflichtet. 
Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit 
des Lehrlings gefährdende Behandlung find verboten. 
§ 127b. Das Lehrverhälinis kann, wenn eine längere Frist nicht ver- 
einbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit, 
durch einfeitigen Rücktrin aufgelöst werden. Eine BVereinbarung, wonach 
diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der 
verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im 8 123 vorge- 
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