Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung l. 
Organisation, Geschäfte und Zuständigkeit 
der Polizei. 
A. Grganisation und Aufgaben der Polhjzei. 
1. Allgemeines Landrecht. 
Die Polizei ist berufen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung 
und Sicherheit, sowic der zur Abwendung der dem Publikum im allgemeinen 
odder “ilr Mitgsievern derselben etwa bevorstehenden Gefahren zu treffen. 
( it. 17, ) 
Wenn die öffentliche Ruhe und Sicherheit Nestört wird, Leh er 1• liz 
das Recht des ersten Angriffs und der vorläufigen chung zu. ( 
Man unterscheidet Landes-, Kreis= und at G ah 
Die Handhabung der Landesvollpei le liegt den Reglerungspräsidenten 
dicjenige der Kreispolizei den Landrätenz), diejenige Ortspolizei 
in den Städten, sofern sie nicht Königlichen Behlrde, überlragen ist, den 
Bürgermeistern?), auf dem Lande den Amtsvorstehern o 
2. Gesetz über die Holizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(Ges. S. S. 265). 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
§ 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vor, 
schriften der Gemeindeordnung dazu bestimmten Beamten (Bürgermeistern- 
Kreisamtmännern, Oberschulzen ") im Namen des Königs geführt — 
vorbehaltlich der im § 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme. 
Die Ortspolizeibeamten find verpflichtet, die ihnen von der vor- 
gesetzten Staatsbehörde in Polizeiangelegenheiten erteilten Anweisungen 
zur Ausführung zu bringen. 
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst 
ansässig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. 
§ 2. In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, 
Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden 
von mehr als 10 000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltung 
durch Beschluß des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten üÜber- 
Lel 5, r#½ 88 76, 77 Kr.-O. 
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8) hh sind dies 8 in JZur die aester. auf dem Lande 
die Amtsvorsteher. 
Koye, Polizel-VBerordnungen. —d. I. 1 
1) Bal. 1n v 8, 18, 19, L.-B.-Ges.
	        
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