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§ 127f. Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf der verabredeten
Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling
ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der
Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 127b Abs. 1, 4
kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag
unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist.
Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb
vier Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder
Einrede geltend gemacht ist.
§ 127g. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis aufgelöst
worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von
dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn im Lehrvertrage nicht
ein geringerer Betrag ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher
für jeden auf den Tag des Bertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit,
höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfie des in dem Gewerbe
des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen ortsüblich gezahlten Lohnes sich
belaufen darf.
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mit-
verhaftet der Bater des Lehrlings, sofern er die Sorge für die Person des
Lehrlinges hat, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum
Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat,
obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses
noch verpflichtei war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auf-
lösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitgebers, welcher
den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntnis erhalten,
so erlischt gegen diesen der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht
innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntnis geltend gemacht ist.
§ 128. Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang
oder der Art seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält
und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann
dem Lehrherrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines
entsprechenden Teiles der Lehrlinge auferlegt werden und die Annahme
von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus untersagt werden. Die
Bestimmungen des § 126a Abs. 3 finden hierbei entsprechende Anwendung.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des
Bundesrats für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl
der Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige
gehalten werden darf. Soweitl solche Vorschriften nicht erlassen sind, können
sie durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker.
§ 1291). In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung
von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des
Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll,
1) Vergleiche hierzu den Artikel 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung
der Gewerbeordnung, vom 268. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. 663):