Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 127f. Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf der verabredeten 
Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling 
ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der 
Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 127b Abs. 1, 4 
kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag 
unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist. 
Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb 
vier Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder 
Einrede geltend gemacht ist. 
§ 127g. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis aufgelöst 
worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von 
dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn im Lehrvertrage nicht 
ein geringerer Betrag ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher 
für jeden auf den Tag des Bertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, 
höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfie des in dem Gewerbe 
des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen ortsüblich gezahlten Lohnes sich 
belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mit- 
verhaftet der Bater des Lehrlings, sofern er die Sorge für die Person des 
Lehrlinges hat, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum 
Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, 
obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses 
noch verpflichtei war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auf- 
lösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitgebers, welcher 
den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntnis erhalten, 
so erlischt gegen diesen der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht 
innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntnis geltend gemacht ist. 
§ 128. Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang 
oder der Art seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält 
und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann 
dem Lehrherrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines 
entsprechenden Teiles der Lehrlinge auferlegt werden und die Annahme 
von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus untersagt werden. Die 
Bestimmungen des § 126a Abs. 3 finden hierbei entsprechende Anwendung. 
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des 
Bundesrats für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl 
der Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige 
gehalten werden darf. Soweitl solche Vorschriften nicht erlassen sind, können 
sie durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. 
§ 1291). In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung 
von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste 
Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des 
Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, 
1) Vergleiche hierzu den Artikel 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung 
der Gewerbeordnung, vom 268. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. 663):
	        
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