— 265 —
berechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten.
Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung an-
zusehen find, bestimmt die Handwerkskammer.
Das gemäß § 131e Abs. 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende
Lehrzeugnis darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches
der Lehrherr oder sein Vertreter (8 127 Abs. 1) zur Anleitung von Lehr-
lingen befugt ist.
§ 129b. Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er ver-
pflichtet, eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß
desselben der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizei-
behörde angehalten werden.
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags
vor der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und
dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags
auszuhändigen.
#s 130. Soweit durch den Bundesrat oder die Landes-Zentral-
behörde auf Grund des § 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zahl
von Lehrlingen nicht erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung
zum Erlasse solcher Vorschriften befugt.
§ 130a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf
den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.
Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren
Berwaltungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe
oder Gewerbszweige nach Anhörung der beteiligten Innungen und der im
§ 103a Abs. 3 Ziffer 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden.
Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der
Innehaltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden.
§ 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf
der Lehrzeit der Gesellenprüfung (5 129 Abs. 1) zu unterziehen.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei
jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen
Innungen nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der
Prüfungen von der Handwerkskammer erteilt ist. Soweit für die Ab-
nahme der Prüfungen für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungs-
ausschüsse der Innungen und die im 8§ 129 Abs. 4 bezeichneten Lehr-
werkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden gesorgt
ist, hat die Handwerkskammer die erforderlichen Prüfungsausschüsse zu
errichten.
§ 131a. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden
und mindestens zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerks-
kammer bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer
Innung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen,
welche eine Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß
bestellt. Bei den von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen
werden auch die Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte
der Beisitzer muß aus Gesellen bestehen.