Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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IIIa. Meistertitel. 
§ 133.1) Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines 
Handwerkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewirbe 
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die 
Meisterprüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur 
zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem 
Gewerbe tätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch 
Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern 
bestehen. 
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung 
der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, 
welche auch die Mitlglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. 
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen 
Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes 
sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst notwendigen Kennt- 
nisse, insbesondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen. 
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung 
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Hand- 
werkskammer mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde zu erlassende 
Prüfungsordnung geregelt. · 
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Handwerkskammer 
zur Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können 
von der Landeszentralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei 
Anstalten und Einrichtungen der im § 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleich- 
gestellt werden, sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen 
gestellt werden wie bei den im Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen. 
IUb. Berhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker. 
§ 133a. Das Dienstverhältnis der von Gewerbeunternehmern gegen 
feste Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend 
mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Abteilung 
desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) 
oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinen- 
techniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), kann, wenn 
nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes 
Kalendervierteljahrs nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung auf- 
gehoben werden. 
§ 133aa. Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündi- 
gungsfrist bedungen, so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht 
weniger als einen Monat betragen. 
1) Vergleiche hierzu den Artikel 8 des Gesetzes betrefeend die Abänderung 
der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. — 
Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk 
selbständig ausũbt, ist befugt, den Meistertitel (5 133) zu führen, wenn er 
in diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt. 
  
 
	        
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