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IIIa. Meistertitel.
§ 133.1) Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewirbe
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die
Meisterprüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur
zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem
Gewerbe tätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch
Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern
bestehen.
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung
der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde,
welche auch die Mitlglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen
Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes
sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst notwendigen Kennt-
nisse, insbesondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen.
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Hand-
werkskammer mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde zu erlassende
Prüfungsordnung geregelt. ·
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Handwerkskammer
zur Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen.
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei.
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können
von der Landeszentralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei
Anstalten und Einrichtungen der im § 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleich-
gestellt werden, sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen
gestellt werden wie bei den im Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen.
IUb. Berhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker.
§ 133a. Das Dienstverhältnis der von Gewerbeunternehmern gegen
feste Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend
mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Abteilung
desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte)
oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinen-
techniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), kann, wenn
nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes
Kalendervierteljahrs nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung auf-
gehoben werden.
§ 133aa. Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündi-
gungsfrist bedungen, so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht
weniger als einen Monat betragen.
1) Vergleiche hierzu den Artikel 8 des Gesetzes betrefeend die Abänderung
der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. —
Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk
selbständig ausũbt, ist befugt, den Meistertitel (5 133) zu führen, wenn er
in diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.