Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zu- 
gelassen werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, 
wenn das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Bereinbarung ein- 
gegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Ver- 
tragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gellen soll. 
Eine Bereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
§ 133ab. Die Vorschriften des § 133 aa finden keine Anwendung, 
wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für 
das Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine 
außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage 
der Arbeilgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältnis kündigt, die 
Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat. 
8§ 133 ac. Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushilfe 
genommen, so finden die Vorschriften des 8 133 as keine Anwendung, es 
sei denn, daß das Dienstverhältnis über die Zeit von drei Monaten 
hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem 
solchen Falle für beide Teile gleich sein. 
§ 133b. Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der vertrags- 
mäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung 
des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen 
des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. 
§ 133f6. Gegenüber den im § 133a bezeichneten Personen kann 
die Aufbehung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
wenn sie beim Abschlusse des Dienstvertrages den Arbeitgeber 
durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hinter- 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleich- 
zeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt 
haben; 
2. wenn sie im Dienste untren sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem 
Dienstvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, 
beharrlich verweigern; 
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere 
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste 
verhindert werden; 
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeit- 
geber oder seinen Vertreter zuschulden kommen lassen; 
6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen 
Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, 
wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert 
worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um den- 
jenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher 
Verpflichtungen bestehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zu- 
kommt.
	        
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