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§ 1346. Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den
Scheten nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsver-
binblich.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 8§8 123 und
124 vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritis aus der
Arbeit dürfen im Arbeilsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als
die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter
nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und
dem Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Berzeichnis einzutragen,
welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den
Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im
§ 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
§ 1344. Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder des Nachtrags
zu derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen
des Betriebs beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben,
sich über den Inhalt derselben zu äußern.
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht,
wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt
der Arbeitsordnung genügt.
§ 134e. Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist
unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die
Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen
nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung,
daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 1344 genügt ist, der
unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern
zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem
Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei
seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen.
§ 134k. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche
nicht vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Be-
stimmungen zuwiderläuft, find auf Anordnung der unteren Verwaltungs-
behörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetz-
lichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde
an die höhere Verwaltungsbehörde statt.
§ 134g. Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §8 134e
bis 134ec, 134e Abs. 2 und des 8 1341 und find binnen vier Wochen
der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf
spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem
1. Januar 1891 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die 88 184d
und 134e Anwendung.
§ 134h. Als ständige Arbeitsansschüsse im Sinne des § 134b
Abs. 3 und des § 1344 Abs. 1 gelten nur:
1. diejenigen Vorstände der Betriebs-(Fabrik.)Krankenkassen oder