Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 1346. Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den 
Scheten nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsver- 
binblich. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 8§8 123 und 
124 vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritis aus der 
Arbeit dürfen im Arbeilsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als 
die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter 
nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und 
dem Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Berzeichnis einzutragen, 
welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den 
Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im 
§ 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
§ 1344. Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder des Nachtrags 
zu derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen 
des Betriebs beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, 
sich über den Inhalt derselben zu äußern. 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, 
wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt 
der Arbeitsordnung genügt. 
§ 134e. Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist 
unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die 
Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen 
nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, 
daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 1344 genügt ist, der 
unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern 
zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem 
Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei 
seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 
§ 134k. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche 
nicht vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Be- 
stimmungen zuwiderläuft, find auf Anordnung der unteren Verwaltungs- 
behörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetz- 
lichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an die höhere Verwaltungsbehörde statt. 
§ 134g. Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §8 134e 
bis 134ec, 134e Abs. 2 und des 8 1341 und find binnen vier Wochen 
der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf 
spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 
1. Januar 1891 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die 88 184d 
und 134e Anwendung. 
§ 134h. Als ständige Arbeitsansschüsse im Sinne des § 134b 
Abs. 3 und des § 1344 Abs. 1 gelten nur: 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs-(Fabrik.)Krankenkassen oder
	        
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