Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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tragen werden. Auch in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen 
dieselbe Einrichtung zeitweise eingeführt werden. 
§ 3. Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung sind mit Aus- 
nahme der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung 
des § 2 angestellten besonderen Beamten von den Gemeinden zu bestreiten. 
§4. Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiverwaltung 
erfordert, kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. Die 
f#r den Bezirk des Apellationsgerichtshofes zu Köln bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen wegen Anstellung von Polizeikommissarien werden hier- 
durch nicht berührt. Ebenso bleiben vorläufig die Distriktskommissarien 
in der Provinz Posen in Wirksamkeit. 
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeinde- 
behörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung. 
§ 5. Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Be- 
hörden sind befugt, nach Beratung mit dem Gemeindevorstande, orts- 
polizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen 
und gegen die KNichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage 
von 3 Rtlr. 1) anzudrohen. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 10 Rtlr. gehen, 
wenn die Bezirksregierung ) ihre Genehmigung dazu erteilt hat. 
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der 
ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beob- 
achtung die Gülligkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen 
zu erlassen. 
§ 6. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Borschriften gehören: 
a) der Schutz der Personen und des Eigentums; 
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen 
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern; 
c) der Marktwerkehr und das öfsentliche Feilhalten von Nahrungs- 
mitteln; 
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein 
einer größeren Anzahl von Personen; 
e) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und Beher- 
bergung von Fremden; die Wein--, Bier- und Kaffeewirtschaften 
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und 
Getränken; 
1) Sorge für Leben und Gesundheit; 
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen, sowie gegen 
gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen 
und Ereignisse überhaupt; 
b) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, 
Weinberge usw. 
1) alles andere, was im besonderen Inleresse der Gemeinden und 
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. 
§ 7. Zu Berordnungen über Gegenstände der landwirtschaftlichen 
9 Stadtkreisen bis zu 30 Mk. (Ges. v. 30. Juli 1883). 
eyt die Regierungspräsidenten (§ 144 Ges. v. 30. Juli 1883).
	        
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