— 2 —
tragen werden. Auch in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen
dieselbe Einrichtung zeitweise eingeführt werden.
§ 3. Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung sind mit Aus-
nahme der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung
des § 2 angestellten besonderen Beamten von den Gemeinden zu bestreiten.
§4. Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiverwaltung
erfordert, kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. Die
f#r den Bezirk des Apellationsgerichtshofes zu Köln bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen wegen Anstellung von Polizeikommissarien werden hier-
durch nicht berührt. Ebenso bleiben vorläufig die Distriktskommissarien
in der Provinz Posen in Wirksamkeit.
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeinde-
behörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung.
§ 5. Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Be-
hörden sind befugt, nach Beratung mit dem Gemeindevorstande, orts-
polizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen
und gegen die KNichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage
von 3 Rtlr. 1) anzudrohen.
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 10 Rtlr. gehen,
wenn die Bezirksregierung ) ihre Genehmigung dazu erteilt hat.
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der
ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beob-
achtung die Gülligkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen
zu erlassen.
§ 6. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Borschriften gehören:
a) der Schutz der Personen und des Eigentums;
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern;
c) der Marktwerkehr und das öfsentliche Feilhalten von Nahrungs-
mitteln;
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein
einer größeren Anzahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und Beher-
bergung von Fremden; die Wein--, Bier- und Kaffeewirtschaften
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und
Getränken;
1) Sorge für Leben und Gesundheit;
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen, sowie gegen
gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen
und Ereignisse überhaupt;
b) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen,
Weinberge usw.
1) alles andere, was im besonderen Inleresse der Gemeinden und
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
§ 7. Zu Berordnungen über Gegenstände der landwirtschaftlichen
9 Stadtkreisen bis zu 30 Mk. (Ges. v. 30. Juli 1883).
eyt die Regierungspräsidenten (§ 144 Ges. v. 30. Juli 1883).