Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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anderer für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, 
deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern ans ihrer 
Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse 
bestellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftvereinen, welche die nicht 
den Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines 
Unternehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse 
bestellt werden; 
3. die bereits vor dem 1. Jannar 1891 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von der Arbeitern 
aus ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den 
volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebs- 
abteilung aus ihrer Mitlte in unmittlelbarer und geheimer Wahl 
gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Ar- 
beiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebs erfolgen. 
§ 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht 
beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nur 
beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver- 
pflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die 
Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in 
Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
§ 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135) 
dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über acht- 
einhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an 
jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche 
Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die 
Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen 
Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags und 
nachminags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und 
Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen 
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden, und die 
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- 
und Nachmittage je vier Stunden nicht üÜbersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Be- 
schäftigung in dem Fabrikbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in 
den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben die- 
jenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt 
find, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der 
Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeiguete Aufenthaltsräume 
ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen 
Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht= und Kom- 
munionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht be- 
schäftigt werden.
	        
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