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anderer für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen,
deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern ans ihrer
Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse
bestellt werden;
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftvereinen, welche die nicht
den Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines
Unternehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse
bestellt werden;
3. die bereits vor dem 1. Jannar 1891 errichteten ständigen Arbeiter-
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von der Arbeitern
aus ihrer Mitte gewählt werden;
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den
volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebs-
abteilung aus ihrer Mitlte in unmittlelbarer und geheimer Wahl
gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Ar-
beiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebs erfolgen.
§ 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nur
beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver-
pflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die
Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in
Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
§ 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135)
dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über acht-
einhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an
jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche
Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die
Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen
Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags und
nachminags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und
Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden, und die
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor-
und Nachmittage je vier Stunden nicht üÜbersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Be-
schäftigung in dem Fabrikbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in
den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben die-
jenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt
find, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der
Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeiguete Aufenthaltsräume
ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen
Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht= und Kom-
munionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht be-
schäftigt werden.