Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit 
von achteinhalb Uhr abends bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonn- 
abend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr 
nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahren darf die 
Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und 
Festiage von zehn Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens 
einstündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahren, welche ein Hauswesen zu be- 
sorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittags- 
pause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe 
Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft 
überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt 
werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zuläffig 
erklärt. 
§ 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken 
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschafti- 
gung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. 
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die 
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der 
Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung 
hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung be- 
hinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht 
erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht. 
ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den 
Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer 
in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter 
unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer 
Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu 
sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche 
in der von der Zeutralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher 
Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält. 
§ 138a. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf 
Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer 
von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahren 
bis zehn Uhr abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der 
Boraussetzung gestatien, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden 
nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahrs darf die Erlaubnis 
einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Be- 
triebs auf mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden. 
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Er- 
laubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser 
für mehr als vierzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die 
Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Betriebs so 
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