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2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben
werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebs auf eine
regelmäßige Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für
solche Fabriken, deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige
Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner
Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen
von den im § 135 Abs. 2, 3, in §§ 136, 137 Abs. 1 bis 3
vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen;
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebs
oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen,
die Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter
vorgeschriebenen Pausen zu gestatten;
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, Ausnahmen
von den Bestimmungen des § 137 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe
zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an
Sonnabenden zehn Stunden nicht überschreitet.
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für Arbeite-
rinnen fünfundsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen
siebzig Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierund-
zwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und
muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und
Nachtschichten n.üssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden
nicht eine oder mehrere Pausen von zusummen mindestens einstündiger
Dauer gewährt werden.
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Ueberarbeit für mehr
als vierzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeits-
zeit so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Be-
triebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht über-
schreitet.
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind
zeitlich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden.
Sie sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage
bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
V. Aufsicht.
§ 139b. Die Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen der
§85 105 a, 105b Abs. 1, der §8 105 bis 105h 120,%# bis 120e, 134
bis 139a ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden
besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu üÜber-
tragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen
Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder-
zeiligen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige
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