Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben 
werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebs auf eine 
regelmäßige Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für 
solche Fabriken, deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige 
Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner 
Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen 
von den im § 135 Abs. 2, 3, in §§ 136, 137 Abs. 1 bis 3 
vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebs 
oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, 
die Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter 
vorgeschriebenen Pausen zu gestatten; 
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten 
des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, Ausnahmen 
von den Bestimmungen des § 137 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe 
zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an 
Sonnabenden zehn Stunden nicht überschreitet. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 
für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für Arbeite- 
rinnen fünfundsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen 
siebzig Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierund- 
zwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und 
muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer 
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und 
Nachtschichten n.üssen wöchentlich wechseln. 
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger 
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden 
nicht eine oder mehrere Pausen von zusummen mindestens einstündiger 
Dauer gewährt werden. 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Ueberarbeit für mehr 
als vierzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeits- 
zeit so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Be- 
triebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht über- 
schreitet. 
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind 
zeitlich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. 
Sie sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage 
bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
V. Aufsicht. 
§ 139b. Die Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen der 
§85 105 a, 105b Abs. 1, der §8 105 bis 105h 120,%# bis 120e, 134 
bis 139a ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden 
besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu üÜber- 
tragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen 
Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder- 
zeiligen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige 
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