Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimholtung der amtlich zu ihrer Kenntnis 
gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer Revifion unter- 
liegenden Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten 
und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen 
Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche 
Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben 
sind dem Bundesrat und dem Reichstage vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der 88 105 a bis 105h, 120a 
bis 120e, 134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die 
Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des 
Betriebs gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder 
der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhält- 
nisse ihrer Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der Landes- 
zentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und 
Formen vorgeschrieben werden. 
VI. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offfenen Verkaufs- 
stellen. 
§ 1396. In offenen Berkaufsstellen und den dazu gehörenden 
Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen 
und Arbeitlern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununter- 
brochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. 
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr 
als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Ver- 
kaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt 
werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften 
kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. 
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Ar- 
beitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, 
Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Ver- 
kaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens 
ein und eine halbe Stunde betragen. 
l 1394. Die Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung: 
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren 
unverzüglich vorgenommen werden müüssen, 
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie 
bei Neueinrichtungen und Umzügen, 
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizei- 
behörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu be- 
stimmenden Tagen. 
8 139e. Von fünf Uhr abends bis 5 Uhr morgens müssen offene 
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim 
Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient 
werden.
	        
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