Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen 
Berkehr geöffnet sein 
1. für unvorhergesehene Notfälle, 
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden 
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends, 
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in 
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger 
als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, 
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf 
einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages 
beschränkt. 
Die Bestimmungen der §§ 139 und 139 werden durch die vor- 
stehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, 
ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von 
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (8 42b Abs. 1 Ziffer 1) 
sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) ver- 
boten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. 
Die Bestimmung des § 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
§ 139t. Auf Antrag von mindestens zwei Drittel der beteiligten 
Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar 
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs- 
behörden nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne 
Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen 
während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in 
der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und 
sieben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. 
Die Bestimmungen der §8§ 139c und 139d werden hierdurch nicht berührt. 
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäfts- 
inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber 
durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer 
Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne 
des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der 
Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde 
die entsprechende Anordnung treffen. 
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in 
welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist. 
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 ge- 
schlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufs- 
stellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder 
ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbe- 
betriebe (8§ 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen (§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der 
Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § bba Abs. 2 
Satz 2 findet Anwendung.
	        
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