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Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Berkehr geöffnet sein
1. für unvorhergesehene Notfälle,
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger
als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden,
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf
einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages
beschränkt.
Die Bestimmungen der §§ 139 und 139 werden durch die vor-
stehenden Bestimmungen nicht berührt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen,
ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (8 42b Abs. 1 Ziffer 1)
sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) ver-
boten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
Die Bestimmung des § 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 139t. Auf Antrag von mindestens zwei Drittel der beteiligten
Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörden nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne
Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen
während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in
der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und
sieben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen.
Die Bestimmungen der §8§ 139c und 139d werden hierdurch nicht berührt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäfts-
inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber
durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer
Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne
des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der
Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde
die entsprechende Anordnung treffen.
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in
welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 ge-
schlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufs-
stellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffent-
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder
ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbe-
betriebe (8§ 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen (§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der
Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § bba Abs. 2
Satz 2 findet Anwendung.