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§ 1398g. Die Polizeibehörden find befugt, im Wege der Verfügung
für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen,
welche zur Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
enthaltenen Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung
der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vor-
richtungen und Gerätschaften sowie in Ansehung der Regelung des Geschäfts-
betriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar
erscheinen.
Die Bestimmungen im § 120d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
§ 139h. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und
Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerätschaften
zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im
§§ 120e Abs. 4 findet Anwendung.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht er-
lassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 be-
zeichneten Behörden erlassen werden.
§ 139i. Die durch § 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie
durch § 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet
an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte
Fachschule besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende An-
wendung.
Der Geschäftsinhaber hat die Gehilfen und Lehrlinge unter achit-
zehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs= und Fachschule anzuhalten
und den Schulbesuch zu überwachen.
§ 139k. Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel
mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist inner-
haolb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Er-
öffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen.
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der §§ 134a, 134b
Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des § 134ec Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 und 3, des § 1344 Abs. 1 und der 88 134e, 134tf
entsprechende Anwendung.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 88 71 und 72
des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des
Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart
werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen,
welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den
Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Orts-
polizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der §8 134 a, 134b Abfs. 1
Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des § 134e, Abs. 1, Abs. 2
Satz 2 und 3, des § 134e Abs. 2 und des § 1341 entsprechende An-