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wendung. Dieselben find binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs-
behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen
dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig
erlassenen Arbeitsordnungen finden der § 1344 Abs. 1 und der § 134e
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen
sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung
des § 128 Anwendung.
§ 139m. Die Bestimmungen der §8§ 139e bis 139i finden auf
den Geschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende An-
wendung.
Titel VIII. Gewerbliche Hilfskassen.
* 140. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs-
behörde begründete Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer
mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden
Kranken-, Hilfs= oder Sterbekasse für selbständige Gewerbetreibende beizu-
treten, wird aufgehoben. Im übrigen wird in den Verhältnissen dieser
Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten
Zwecke erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte
einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
§ 142.1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines
weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz über-
wiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Die-
selben werden nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter
abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und
find in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kom-
munalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche
mit den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren
Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen.
Eitel X. Strafbestimmungen.
§ 143. Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von
den in den Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder
durch richterliche, noch administrative Entscheidung entzogen werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze
begründet sind, bleiben solange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in
Kraft bleiben.
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugnis zur
1) Die 8 141 bis 141f sind aufgehoben, § 87 Gesetz vom 15. Juni 1883,
R.-G.-Bl. S. 7 ¾ n1 J