Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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wendung. Dieselben find binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs- 
behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen 
dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig 
erlassenen Arbeitsordnungen finden der § 1344 Abs. 1 und der § 134e 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
§ 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen 
sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung 
des § 128 Anwendung. 
§ 139m. Die Bestimmungen der §8§ 139e bis 139i finden auf 
den Geschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende An- 
wendung. 
Titel VIII. Gewerbliche Hilfskassen. 
* 140. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs- 
behörde begründete Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer 
mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden 
Kranken-, Hilfs= oder Sterbekasse für selbständige Gewerbetreibende beizu- 
treten, wird aufgehoben. Im übrigen wird in den Verhältnissen dieser 
Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten 
Zwecke erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte 
einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf. 
Titel IX. Statutarische Bestimmungen. 
§ 142.1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines 
weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz über- 
wiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Die- 
selben werden nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter 
abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und 
find in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kom- 
munalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. 
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche 
mit den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren 
Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 
Eitel X. Strafbestimmungen. 
§ 143. Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von 
den in den Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder 
durch richterliche, noch administrative Entscheidung entzogen werden. 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze 
begründet sind, bleiben solange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in 
Kraft bleiben. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugnis zur 
1) Die 8 141 bis 141f sind aufgehoben, § 87 Gesetz vom 15. Juni 1883, 
R.-G.-Bl. S. 7 ¾ n1 J
	        
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